Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 C 10.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B2C10.08.0

Tenor

1. Der Beschluss vom 16. Juli 2008 wird von Amts wegen geändert und wie folgt neu gefasst:

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2007 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006 sind unwirksam.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 895,59 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss vom 16. Juli 2008 wird von Amts wegen geändert, weil er eine offenbare Unrichtigkeit enthält (§ 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO). Diese besteht darin, dass der Entscheidungstenor offensichtlich von den Beschlussgründen abweicht. Der eigentlich gewollte Entscheidungstenor ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Mit diesen Erklärungen stimmen die Beschlussgründe überein, während sich der Beschlusstenor in offensichtlich unrichtiger Weise auf das Revisionsverfahren beschränkt.

Randnummer 2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind entsprechend der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären.

Randnummer 3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 in vollem Umfang klaglos gestellt hat.

Randnummer 4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 2 C 10.08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten