Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 – 2 C 10.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B2C10.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 895,59 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 in vollem Umfang klaglos gestellt hat.
Zitierte Vorschriften
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