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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2004 – 2 B 17.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:051004B2B17.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2003 mit Schriftsatz vom 20. September 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Es ist der Ersatzstreitwert zugrunde zu legen, weil die vermögensrechtlichen Folgen der Bewilligung von Altersteilzeit nicht im Streit waren. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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