Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2005 – 1 C 6.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:230505B1C6.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2005 mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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