Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.01.2007 – 1 C 42.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:170107B1C42.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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