Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 – 1 C 20.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1C20.04.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2004 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. August 2003 sind unwirksam.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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