Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.09.2008 – 1 C 13.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:190908B1C13.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2006 sind unwirksam.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Beklagte dem nicht widersprochen hat, gilt das Verfahren in der Hauptsache als erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er die Kläger durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Staatsangehörigkeitsausweisen klaglos gestellt hat und ohne die Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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