Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 – 1 B 292.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B292.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
3. verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 19. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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