Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.08.2008 – 1 B 13.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:190808B1B13.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 8. August 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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