Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2024 – 2 BvR 688/24

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Unstatthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Partei zur Rüge einer Verletzung von Art 21 Abs 1 GG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr068824
Normenkette
Art 21 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 4 Abs 2 S 2 Nr 2 BWahlG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198) geändert wurde.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführende zu 1. ist eine Partei, der Beschwerdeführende zu 2. ihr Bundesvorsitzender.

Randnummer 3

Die Verfassungsbeschwerde legt insbesondere dar, durch die angegriffenen Änderungen des Bundeswahlgesetzes biete die bisher vom Beschwerdeführenden zu 2. wahrgenommene Möglichkeit, als Wahlkreisbewerber der Beschwerdeführenden zu 1. bei der Bundestagswahl zu kandidieren, nicht mehr die bisher bestehenden Vorteile gegenüber einer Kandidatur als unabhängiger Wahlkreisbewerber nach § 20 Abs. 3 BWahlG.

II.

Randnummer 4

Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 5

1. Die Beschwerdeführende zu 1. kann als Partei das als verletzt behauptete Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG nur mittels der Organklage gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 ff. BVerfGG durchsetzen (vgl. nur BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 131, 316 <333 f.>; stRspr). Insoweit ist die erhobene Verfassungsbeschwerde unstatthaft.

Randnummer 6

Ob eine Umdeutung der Verfassungsbeschwerde in eine Organklage möglich wäre, kann dahinstehen. Denn sie wäre verfristet. Die Frist von sechs Monaten seit Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 Abs. 3 BVerfGG) ist in jedem Fall abgelaufen, auch wenn hierfür der spätest mögliche Zeitpunkt, die Verkündung des Gesetzes am 13. Juni 2023, maßgeblich sein sollte.

Randnummer 7

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Randnummer 8

a) Soweit sie das Verfahren zur Zweitstimmendeckung und die Sperrklausel angreift, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Randnummer 9

Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, ist jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Randnummer 10

Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

Randnummer 11

b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG). Sie setzt sich mit verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Beurteilung des Wahlrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander.

Randnummer 12

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerfG in 2 BvR 688/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten