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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 20 BWahlG – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 BWahlG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 BWahlG

13 Entscheidungen zitieren § 20 BWahlG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das "bloße" Unterlassen einer Gesetzesänderung kann jedenfalls dann Gegenstand der Organklage einer politischen Partei sein, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG rügt, weil der Gesetzgeber eine hieraus folgende Handlungspflicht missachtet habe. 2. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge hat den Zweck, die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24 · 2. Senat

    Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung bzw Modifizierung des Quorums für Unterstützungsunterschriften mit Blick auf die vorgezogene Bundestagswahl 2025

  • BVerfG, Beschl. v. 13.12.2024 – 2 BvE 9/24 · 2. Senat

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung

  • BVerfG, Beschl. v. 20.09.2021 – 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21 · 2. Senat

    Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsvorschriften (§§ 20 Abs 2 S 2, 27 Abs 1 S 2 BWahlG) für die Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Corona-Pandemie - ua aufgrund der Änderung des BWahlG durch das 26. Gesetz zur Änderung des …

  • BVerfG, Beschl. v. 19.05.2021 – 2 BvQ 14/21 · 2. Senat

    Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021, ua auf Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Hintergrund der COVID19-Pandemie - Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · 2. Senat

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

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