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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 19 BWahlG – Einreichung der Wahlvorschläge

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 BWahlG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 BWahlG

3 Entscheidungen zitieren § 19 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 25.07.2017 – 2 BvC 1/17 · 2. Senat

    Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn Teilnahme an der Bundestagswahl mangels fristgerechter Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten nicht mehr möglich ist

  • BVerfG, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · 2. Senat

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005 – 2 BvE 5/05 · 2. Senat

    Leitsatz: Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes dient nicht dem Schutz politischer Parteien, die nicht im Parlament vertreten sind.

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