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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 24 BWahlG – Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BWahlG verweisen

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