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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 12.10.2026 – 14 W 12/26

Spruchkörper
14. Senat

Leitsatz

Verfahrenskostenhilfeversagung bei Mutwilligkeit

Die Prüfung von Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit unterliegt keiner gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge. Bei offensichtlich vorliegender Mutwilligkeit kann die Frage der Erfolgsaussichten als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben oder als gegeben unterstellt werden (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZB 37/17, Rn. 6 und 11).

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Schell, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der Beschwerdeführer seit 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen technischen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen dabei regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Im Ergebnis wurden etwas mehr als 60 Patente veröffentlicht.

Randnummer 2

Mit Eingabe vom 26. März 2026 beantragte der Antragsteller für die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr, was amtsseitig als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die tatsächlich in 2026 fällige 6. Jahresgebühr ausgelegt wurde. Mit Bescheid der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2026, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der Vielzahl der von ihm bislang getätigten, mit Verfahrenskostenhilfeanträgen verbundenen Anmeldungen, bei seinem aktuellen Antrag die Frage der Mutwilligkeit geprüft werden müsse. Unter ausführlicher Darlegung der erforderlichen Nachweise wurde der Antragsteller aufgefordert, seine bisherigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster nachzuweisen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beigefügte Vertrag über einen Verkauf der beiden Patente („…“) und … („…“) insoweit nicht ausreiche, da diese Patente auf einem völlig anderen technischen Fachgebiet angesiedelt seien, als der vorliegende Erfindungsgegenstand. Dem Antragsteller wurde angekündigt, dass mit einer Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags gerechnet werden müsse, wenn er bis zum Ablauf der Äußerungsfrist keine ausreichenden Nachweise für seine Verwertungsbemühungen vorlege.

Randnummer 3

Bis zum Ablauf der ihm gesetzten Äußerungsfrist hat der Antragsteller keine entsprechenden Nachweise eingereicht.

Randnummer 4

Daraufhin hat die Patentabteilung den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. Juni 2026 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine mutwillig. Die Mutwilligkeit ergebe sich aus der Vielzahl der in der Vergangenheit getätigten Schutzrechtsanmeldungen unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe einerseits und der fehlenden wirtschaftlichen Verwertung andererseits.

Randnummer 5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,

Randnummer 6

den Beschluss des DPMA vom 10. Juni 2026 aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Randnummer 7

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Mutwilligkeits-Vorwürfe des DPMA seien ungerechtfertigt, da er sich sehr wohl um die Vermarktung der angemeldeten Erfindung bemühe. Er habe dem DPMA durchaus konkrete Verwertungsbemühungen dargelegt und nachgewiesen. So habe er einen abgeschlossenen Vertrag mit einer in der Republik Kosovo ansässigen Firma vorgelegt, der die wirtschaftliche Verwertung eines von ihm entwickelten Schutzrechts regle. Der Vertrag sehe bei Aufnahme der Produktion eine Vergütung sowie fortlaufende Lizenzeinnahmen aus der späteren Produktion vor. Damit liege nicht lediglich eine Absichtserklärung oder eine unverbindliche Kontaktaufnahme vor, sondern ein konkreter und wirtschaftlich relevanter Verwertungsvorgang. Dieser tatsächlich abgeschlossene Verwertungsvertrag stelle ein erhebliches Indiz dafür dar, dass seine Schutzrechtsanmeldungen gerade nicht losgelöst von wirtschaftlichen Verwertungsabsichten erfolgten. Hierzu legt der Beschwerdeführer einen "Kaufvertrag über Patente" vor, als dessen Gegenstand in § 2 des Vertrags die beiden Patente … (mit der Bezeichnung: …-) und … (mit der Bezeichnung: …) des Beschwerdeführers aufgeführt sind.

Randnummer 8

Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er für seine Schutzrechte die verbindliche Lizenzbereitschaft erklärt habe, was ebenfalls den Willen zur wirtschaftlichen Nutzung dokumentiere. Die Mutwilligkeitsprüfung dürfe nicht dazu führen, dass einem wirtschaftlich bedürftigen Erfinder faktisch der Nachweis der Verwertungsabsicht nur dann gelingen könne, wenn bereits erhebliche Einnahmen erzielt worden seien. Ein solcher Maßstab finde in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Randnummer 10

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 6. Jahresgebühr zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Randnummer 11

1. Ein vermögensloser Patentanmelder kann - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - für das Erteilungsverfahren, einschließlich der für die Anmeldung gemäß § 17 PatG zu entrichtenden Jahresgebühren, Verfahrenskostenhilfe erhalten. Neben fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung von Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit unterliegt dabei keiner gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge (so bereits BPatG Beschl. v. 6.2.2003 – 11 W (pat) 63/01). Vielmehr kann bei offensichtlich vorliegender Mutwilligkeit die Frage der Erfolgsaussicht als gegeben unterstellt werden oder als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben (vgl. hierzu bspw. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469, Rn. 6 und 11). Relevant wird dieser Aspekt nicht zuletzt bei Vielanmeldern, hinter deren Vielzahl von Anmeldungen trotz der bereits entstandenen exorbitant hohen Kosten kein ernsthaftes wirtschaftliches Verwertungskonzept steht, sondern allein die Erwartung staatlicher Finanzierung. Da eine Prüfung der Erfolgsaussicht bei Vorliegen von Mutwilligkeit an der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nichts ändern würde, wäre eine vorherige Prüfung reine Förmelei ohne praktischen Nutzen, die gegen den für alle Verfahren maßgeblichen Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen würde. Denn gerade bei Vielanmeldern oder Massenanmeldungen wären das DPMA oder das BPatG anderenfalls gezwungen, trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Verfahrenskostenhilfe-Anträge zunächst für jede Anmeldung eine umfangreiche Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.

Randnummer 12

Mutwilligkeit i. S. v. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, selbstzahlende Partei, bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 (1) i. V. m. Art. 20 (3) GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die vermögenslose Partei einer selbstzahlenden Partei gleichgestellt werden soll, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dagegen ist es nicht Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, einer vermögenslosen Partei auf Kosten der Allgemeinheit Verfahren zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. Die Allgemeinheit soll nicht das finanzielle Risiko für aussichtslose oder rechtsmissbräuchliche Verfahren tragen müssen. Das Gesetz verlangt deshalb von einem Verfahrenskostenhilfe-Empfänger genau dieselbe wirtschaftliche Abwägung, wie sie eine selbstzahlende Partei vornehmen würde, so dass das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, den Maßstab darstellt, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (vgl. zu diesen Grundsätzen nochmals BGH, a. a. O. Rn. 8, m. w. N.).

Randnummer 13

Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach folgendes: vor dem Hintergrund eines jahreslangen, enorme Kosten verursachenden Anmeldeverhaltens, mit dem bislang keinerlei Verwertungserträge erzielt wurden, würde ein vernünftig abwägender und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigender Selbstzahler von weiteren Patenterteilungsverfahren absehen und sich zunächst schwerpunktmäßig und ernsthaft um die Verwertung der Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der bislang entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften. Der Antragsteller dagegen setzt sein bisheriges Anmeldeverhalten fort und baut darauf, dass ihm dies weiterhin durch Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Ebenso ignoriert er nach wie vor die wiederholten behördlichen und gerichtlichen Aufforderungen, im Hinblick auf seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte substantielle Verwertungsbemühungen darzulegen. Sein bloßer Hinweis, er habe Lizenzbereitschaft erklärt, was seinen Willen zur wirtschaftlichen Nutzung dokumentiere, ist insoweit nicht einmal ansatzweise ausreichend, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Randnummer 14

Da das Patenterteilungsverfahren regelmäßig mehrere Jahre dauert, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, mit konkreten Planungen zur Verwertung der Erfindung sowie mit ersten Schritten zu deren Umsetzung bis nach der Patenterteilung zu warten. Wer, wie der Antragsteller, jahrelang auf Staatskosten technische Schutzrechte "für die Schublade" angehäuft hat, muss, um den Eindruck einer mutwilligen Rechtsverfolgung zu widerlegen, frühzeitig darlegen, aus welchen Gründen die neue Erfindung erfolgversprechender sein soll als die bisherigen und wie er es ermöglichen will, mit ihr einen wirtschaftlichen Verwertungserfolg zu erzielen.

Randnummer 15

Die Grundsätze und Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe sowie die den Antragstellern obliegenden Verpflichtungen, wurden dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren in dutzenden patentamtlichen und patentgerichtlichen Bescheiden, Hinweisen und Beschlüssen immer wieder dargelegt. Dennoch hat der Antragsteller auch im vorliegenden Fall auf die Darlegung ernsthafter Verwertungsbemühungen verzichtet. Stattdessen hat er lediglich auf einen Kaufvertrag für zwei seiner Patente (mit den Bezeichnungen "…-" und "…") verwiesen, die mit dem vorliegenden Erfindungsgegenstand (mit der Bezeichnung "…") in keinerlei technischen Zusammenhang stehen, weshalb der genannte Kaufvertrag bereits deshalb nicht geeignet ist, die Verpflichtung zur Darlegung seiner Verwertungsabsichten und Verwertungsbemühungen für die vorliegend verfahrensgegenständliche Erfindung zu erfüllen. Dies ist dem Antragsteller nicht nur aus dem amtlichen Bescheid vom 7. April 2026, sondern auch aus aktuellen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts bekannt (vgl. etwa den Beschluss des 20. Senats des Bundespatentgerichts, 20 W (pat) 4/26 vom 15. Juni 2026). Ein weiterer Hinweis des Senats hierzu war deshalb nicht erforderlich.

Randnummer 16

Da der Kaufvertrag aus dem dargestellten Grund nicht geeignet ist, die dem Antragsteller obliegende Verpflichtung zur Darlegung von Verwertungsbemühungen für die vorliegende Patentanmeldung zu erfüllen, muss hier nicht die Glaubwürdigkeit des betreffenden Kaufvertrags erörtert werden, der - obwohl schon am 2. Dezember 2025 abgeschlossen - bislang weder zu einer Umschreibung der betreffenden Patente auf den angeblichen Erwerber noch zur Zahlung irgendeines Geldbetrags geführt hat.

Randnummer 17

2. Nach alldem erscheint die Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung durch den Beschwerdeführer als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die 6. Jahresgebühr war deshalb zurückzuweisen.

Randnummer 18

3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Randnummer 19

4. Der Senat weist darauf hin, dass nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses die Fristen für die Zahlung von fälligen Gebühren nicht mehr gehemmt werden (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.

Randnummer 20

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3, Satz 1, letzter HS PatG).

Zitierte Vorschriften

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