Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 – XII ZR 48/24
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZR48.24.0
- Normenkette
- § 111 InsO, § 112 InsO, § 119 InsO, § 158 Abs 2 BGB, § 1090 BGB
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: bis 30.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der mietrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Mieters (sog. Mieterdienstbarkeit) zugrundliegende Sicherungsabrede nicht nach § 111 iVm § 119 InsO nichtig ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 - NZM 2014, 790 Rn. 11; vgl. auch BGH Beschuss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10 - NZM 2012, 392 Rn. 13 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Guhling Günter Nedden-Boeger
Krüger Pernice
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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