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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2026 – XII ZB 404/23

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160926BXIIZB404.23.0
Normenkette
Art 1 Abs 2 Buchst l EUV 650/2012, Art 4 EUV 650/2012, Art 4ff EUV 650/2012, Art 1 Abs 2 Buchst h EUV 2016/1103, Art 4 EUV 2016/1103, Art 4ff EUV 2016/1103, § 1507 BGB, § 352c Abs 1 FamFG, § 354 Abs 1 FamFG

Leitsatz

1. Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses, mit dem die Berechtigung an im Inland befindlichem Grundbesitz gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden soll, ergibt sich weder aus Art. 4 ff. EuErbVO noch Art. 4 ff. EuGüVO, da jedenfalls die in Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO und Art. 1 Abs. 2 lit. h EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen zum Tragen kommen.

2. Die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft ist nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses. Gehen infolge einer Anwachsungsklausel nach französischem Recht (clause d’attribution au survivant) die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände mit dem Tod eines Ehegatten unmittelbar und vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über, kann diesem die Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses nicht verweigert werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Wert: 230.000 €

Gründe

A.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses zwecks Grundbuchberichtigung. Er war mit M., die zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, bis zu deren Tod am 24. Oktober 2020 verheiratet. Die Ehe wurde 1961 in Frankreich geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten ausschließlich französische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Randnummer 2

Mit notarieller Urkunde vom 22. Februar 2018 schlossen die Ehegatten in Frankreich einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie, dass ihre Ehe dem Güterstand der universellen Gemeinschaft (Communauté universelle) gemäß Art. 1526 Code civil (Cc) untersteht. Diese soll unter anderem sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter umfassen, welche die Ehegatten bereits besitzen oder die ihnen aus welchem Grunde auch immer noch zufallen mögen. Zugleich wurde vereinbart, dass die Gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird und dass in diesem Fall sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bilden, dem überlebenden Ehegatten in Volleigentum zufallen.

Randnummer 3

Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2021 beurkundete der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dass sich „im Nachlass“ der M. „in Deutschland gelegener Grundbesitz“ befindet. Er hat die „Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 S. 2 BGB analog iVm §§ 354 Abs. 1, 352 c FamFG“ beantragt, „das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist.“ Diesen Antrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die begehrte Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses weiterverfolgt.

B.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

Randnummer 5

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2024, 568 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass das Nachlassgericht (Amtsgericht Schöneberg) gemäß §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG international und örtlich zuständig sei. Die Zuständigkeit richte sich nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung, da es sich bei der hier vorliegenden clause d’attribution au survivant um eine güterrechtliche und nicht um eine erbrechtliche Regelung handle. Der Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung sei wegen Eingreifens der Bereichsausnahmen in deren Art. 1 Abs. 2 lit. d und h nicht eröffnet.

Randnummer 6

Der Antrag sei unbegründet. Die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses komme hier - auch bei unterstellter Anwendbarkeit des französischen Güterrechts und unabhängig von der Frage, ob der Antrag den Anforderungen an den Inhalt eines Fremdrechtszeugnisses genüge - nicht in Betracht. In einem solchen Zeugnis könnten nur die dem deutschen Recht bekannten Institutionen und Umstände genannt werden, die nach den Wertungen des deutschen Rechts eintragungsfähig seien. Erforderlich sei insoweit eine Gleichwertigkeit, an der es hier fehle. Gegenstand des vorliegenden Antrags sei nicht die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft, sondern der Nachweis des Alleinerwerbs des Antragstellers als überlebender Ehegatte. Das deutsche Güterrecht kenne lediglich den Nachweis der Fortsetzung der Gütergemeinschaft, eine Anwachsung sei ihm fremd. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der inländischen und ausländischen Rechtsordnungen scheide insofern von vornherein aus.

Randnummer 7

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1507 Satz 2 BGB iVm §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG lägen nicht vor. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, weil das Institut der Anwachsung im deutschen Güterrecht nicht existiere, ohne dass es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handle.

Randnummer 8

Welchen Beleg der Antragsteller bei dem im Inland zuständigen Grundbuchamt im Zusammenhang mit einer Grundbuchberichtigung für den Nachweis der Rechtsnachfolge vorzulegen habe, sei vom Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu bestimmen.

II.

Randnummer 9

Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Randnummer 10

1. Zutreffend ist allerdings, dass das angerufene deutsche Nachlassgericht international zuständig ist.

Randnummer 11

a) Die beantragte Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, „das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist“, hat der Antragsbegründung zufolge das Ziel, mithilfe dieses Zeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt entsprechend § 35 Abs. 2 GBO nachweisen zu können, dass in Deutschland befindlicher Grundbesitz, der zum Gesamtgut des Antragstellers und seiner Ehefrau gehörte, infolge der Anwachsung nach französischem Recht auf den Antragsteller übergegangen ist, um so eine Grundbuchberichtigung zu erwirken.

Randnummer 12

b) Mit Blick auf diese Zielrichtung hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Erteilung des beantragten Fremdrechtszeugnisses weder nach Art. 4 ff. der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Europäische Erbrechtsverordnung; EuErbVO) noch nach Art. 4 ff. der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (Europäische Güterrechtsverordnung; EuGüVO) richtet, da der sachliche Anwendungsbereich beider Verordnungen nicht eröffnet ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anwachsungsklausel wie vorliegend die clause d’attribution au survivant mit der ganz überwiegenden Ansicht güterrechtlich zu qualifizieren ist (so etwa Böh/Gediga FamRB 2017, 71, 75; Gottschalk ZEV 2006, 99, 102; Jacoby GPR 2018, 303, 307; Ludwig notar 2026, 72, 76; Merkle Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht [2008] S. 440; MünchKommBGB/Dutta 9. Aufl. Art. 3 EuErbVO Rn. 13; Rauscher/Hertel Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. EUV 650/2012 Anwendungsbereich Rn. 27; Schäfer ZEV 2023, 754, 755; Schäuble BWNotZ 2023, 182, 184; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 15 EGBGB Rn. 331; Weber DNotZ 2016, 424, 434 f.) oder erbrechtlich (so beispielsweise Döbereiner ZEV 2016, 490, 494 f.; Döbereiner MittBayNot 2013, 437, 439 [„in der Regel“]; Henrich in FS Schippel [1996] S. 905, 914 f.). Denn jedenfalls kommen bezogen auf die hier aufgrund einer Anwachsungsklausel in Rede stehende Frage der Erteilbarkeit eines Zeugnisses nach § 1507 BGB zwecks Grundbuchberichtigung die in Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO und Art. 1 Abs. 2 lit. h EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen zweifelsfrei zum Tragen. Danach sind vom Anwendungsbereich beider Verordnungen jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register ausgenommen.

Randnummer 13

aa) Der Begriff „jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register“ im Sinne dieser Regelungen ist europäisch-autonom und einheitlich auszulegen (vgl. nur EuGH Urteile vom 1. März 2018 - C-558/16 Mahnkopf - FamRZ 2018, 632 Rn. 32 und vom 18. Oktober 2016 - C-135/15 Nikiforidis - NJW 2017, 141 Rn. 28). Er ist weder in Art. 3 EuErbVO noch in Art. 3 EuGüVO legal definiert. Nach den auf die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO und Art. 1 Abs. 2 lit. h EuGüVO bezogenen wortgleichen Erwägungsgründen 18 Satz 2 zur Europäischen Erbrechtsverordnung und 27 Satz 2 zur Europäischen Güterrechtsverordnung sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache [lex rei sitae]) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind beziehungsweise die erforderlichen Angaben enthalten. Nicht unter die Bereichsausnahmen fallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) dagegen die Voraussetzungen, unter denen die Rechte, die in einem Register eingetragen werden, erworben werden (vgl. zur EuErbVO: EuGH Urteil vom 12. Oktober 2017 - C-218/16 Kubicka - FamRZ 2017, 2057 Rn. 54).

Randnummer 14

bb) Gemessen daran sind vorliegend unzweifelhaft ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung der Berechtigung an im Inland befindlichem Grundbesitz in das Grundbuch betroffen. Es steht nicht in Frage, dass nach der hier vereinbarten Anwachsungsklausel dem Antragsteller das Gesamtgut allein zusteht und er damit auch Alleineigentum an dem zum Gesamtgut gehörenden, in Deutschland befindlichen Grundbesitz erworben hat. Vielmehr geht es allein darum, ob ihm ein Zeugnis nach § 1507 BGB auszustellen ist, mit dem er dies gegenüber dem Grundbuchamt nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Registerrecht (§ 35 Abs. 2 GBO) nachweisen kann, um so eine Grundbuchberichtigung zu erwirken. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass der Anspruch auf Erteilung des in Rede stehenden Zeugnisses zwecks Vorlage im Grundbuchverfahren nicht in den Katalogen des Art. 23 Abs. 2 EuErbVO beziehungsweise des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Erbrechts- und Güterrechtsstatuts nach den Verordnungen durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird, wenngleich diese Kataloge - wie bereits die Wendungen „insbesondere“ beziehungsweise „unter anderem“ verdeutlichen - nicht abschließend sind (vgl. zur EuErbVO: MünchKommBGB/Dutta 9. Aufl. Art. 23 EuErbVO Rn. 5 und zur EuGüVO: MünchKommBGB/Looschelders 9. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 1).

Randnummer 15

cc) Dem steht nicht entgegen, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Art. 4 EuErbVO bemisst (vgl. EuGH Urteil vom 21. Juni 2018 - C-20/17 Oberle - FamRZ 2018, 1262 Rn. 59). Nach dieser Regelung sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Art. 4 EuErbVO findet bei der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung auf die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB keine Anwendung. Denn ein solches kann einem Erbschein nicht gleichgesetzt werden. § 1507 Satz 1 BGB knüpft nach seinem Wortlaut an die Regelungen zur fortgesetzten Gütergemeinschaft in § 1483 BGB an. Danach können die Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen (§ 1415 BGB), vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die bei gesetzlicher Erfolge als Erben berufen sind, fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall gehört, anders als im Regelfall der Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten (§ 1482 Satz 1 BGB), der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dementsprechend dient das Zeugnis gemäß § 1507 BGB dem Nachweis der Berechtigung nicht am Nachlass, sondern am Gesamtgut der Gütergemeinschaft oder - bei einer gegenständlichen Beschränkung gemäß §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG - an im Inland befindlichen und zum Gesamtgut gehörenden Gegenständen. Folgerichtig finden gemäß § 1507 Satz 2 BGB und § 354 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über den Erbschein beziehungsweise über den auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbschein auch nur entsprechende Anwendung.

Randnummer 16

Auch nach der clause d’attribution au survivant, aufgrund derer das Zeugnis nach § 1507 BGB iVm §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG hier erteilt werden soll, vollzieht sich den unangefochtenen und rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge der Übergang des Gesamtguts auf den überlebenden Ehegatten außerhalb des Nachlasses. Die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände gehen unmittelbar und vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über, ohne dass der Nachlass davon berührt wird.

Randnummer 17

c) Mangels Anwendungsvorrangs der Europäischen Erbrechtsverordnung und der Europäischen Güterrechtsverordnung ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 Satz 1 BGB somit gemäß § 105 FamFG daraus, dass gemäß § 343 (hier Abs. 3 Satz 1 Alt. 2) FamFG ein deutsches Gericht (Amtsgericht Schöneberg) örtlich zuständig ist. Bei der Ausstellung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB handelt es sich um eine „Nachlasssache“ iSv § 342 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 3 FamFG, so dass § 343 FamFG zur Anwendung kommt.

Randnummer 18

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist auf der Grundlage der von diesem unterstellten und deshalb auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Tatsache, dass der Antragsteller und M. bei der Eheschließung ihren gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatten, vorliegend gemäß § 1507 BGB iVm §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG ein Fremdrechtszeugnis zu erteilen, das dem Antragsteller bescheinigt, dass er als überlebender Ehegatte aufgrund einer Anwachsungsklausel nach französischem Recht Rechtsnachfolger hinsichtlich des von ihm näher bezeichneten Grundbesitzes in Deutschland geworden ist. Der hier gestellte Antrag auf ein Zeugnis, das den „Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist“, ist seinem Wortlaut nach zwar weiter gefasst. Ausweislich des zu seiner Auslegung heranzuziehenden vorinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers soll er aber gegenständlich auf den von ihm näher bezeichneten Grundbesitz in Deutschland beschränkt sein, bezüglich dessen mit Hilfe des beantragten Zeugnisses eine Grundbuchberichtigung erwirkt werden soll.

Randnummer 19

a) Der Antrag knüpft nicht an die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft nach deutschem Recht iSd §§ 1483 ff. BGB, sondern an die vereinbarte clause d’attribution au survivant an.

Randnummer 20

Wird diese mit der überwiegenden Ansicht güterrechtlich qualifiziert, ergibt sich die Anwendbarkeit französischen Rechts aus Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF. Denn die vorstehenden Regelungen finden aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde und die Ehegatten ersichtlich ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Europäischen Güterrechtsverordnung über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB aF unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses bestimmt sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge waren beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich französische Staatsangehörige. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das französische Recht die Verweisung für Ehen, die vor dem 1. September 1992 geschlossen wurden, annimmt, wenn die Eheleute ihren ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Frankreich hatten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Süß/Ring/Döbereiner Eherecht in Europa 4. Aufl. Länderteil Frankreich Rn. 125). Die Unterstellung des Beschwerdegerichts, dass dies hier der Fall war, ist auch dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen.

Randnummer 21

Wird die Anwachsungsklausel entgegen der herrschenden Meinung erbrechtlich qualifiziert, ergibt sich die Anwendbarkeit französischen Rechts aus Art. 21, 25 Abs. 2 EuErbVO (Schäuble BWNotZ 2023, 182, 185).

Randnummer 22

b) Der Erteilung des beantragten Fremdrechtszeugnisses steht, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht der Umstand entgegen, dass Gegenstand des Zeugnisses nicht die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft, sondern eine Anwachsung ist. Die Auslegung des § 1507 BGB iVm §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG ergibt, dass die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach diesen Vorschriften ist.

Randnummer 23

aa) Gemäß § 1507 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Gehören zum Gesamtgut auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung des Zeugnisses gemäß §§ 354 Abs. 1 iVm 352 c Abs. 1 FamFG auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

Randnummer 24

bb) Dem Wortlaut des § 1507 Satz 1 BGB zufolge geht es allerdings um ein „Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft“. Dementsprechend hat ein solches Zeugnis im Regelfall die Feststellung zu enthalten, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1040, 1043; jurisPK-BGB/Hausch [Stand: 15. November 2025] § 1507 Rn. 4; MünchKommBGB/Münch 10. Aufl. § 1507 Rn. 4).

Randnummer 25

cc) Bei der Auslegung des § 1507 BGB sind allerdings die Entstehungsgeschichte dieser Norm und die in den Gesetzesmaterialen zutage getretenen Intentionen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Wie beide verdeutlichen, kommt der sprachlichen Bezugnahme auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft kein Ausschlusscharakter dergestalt zu, dass sie allein diesem inländischen Rechtsinstitut vorbehalten wäre. § 1507 BGB fand sich bereits in der Ursprungsfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist seither lediglich grammatikalisch angepasst worden. Mit dieser Regelung sollte eine Lücke geschlossen werden, die sich aus den Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft ergibt. Weil ihr nicht die Bedeutung einer Erbfolge zukommt und deswegen die Erteilung eines Erbscheins an den überlebenden Ehegatten ausscheidet, sollte mittels der von § 1507 Satz 2 BGB angeordneten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Erbschein bezweckt werden, dass der überlebende Ehegatte auch im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine dem Erbschein entsprechende Legitimationsgrundlage erhält (vgl. Motive IV S. 7866 f., zitiert bei Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. IV S. 852 f.). Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber sich bewusst für eine Engführung dieser Funktion auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach deutschem Recht entschieden hätte.

Randnummer 26

dd) Dies wird durch systematische Befunde belegt. Die Verweise in § 1507 Satz 2 BGB und § 354 Abs. 1 FamFG führen zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Erbschein und das Erbscheinsverfahren. Das schließt den sogenannten Fremdrechtserbschein ein. Ebenso wie die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins bzw. - im Fall des § 352 c FamFG - eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbscheins möglich ist, wenn sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Nachlass nach ausländischem Recht richtet (MünchKommFamFG/Grziwotz 4. Aufl. § 352c Rn. 18), kommt die Erteilung eines (ggf. gegenständlich beschränkten) Fremdrechtszeugnisses gemäß § 1507 BGB in Betracht, wenn sich die Rechtsnachfolge in das Gesamtgut nach ausländischem Recht richtet.

Randnummer 27

ee) Entscheidend sprechen Sinn und Zweck des § 1507 BGB für die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses auch in den Fällen, in denen nach dem Tod des Ehegatten die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird. Die über § 1507 Satz 2 BGB angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erbschein verdeutlicht, dass es sich bei einem Zeugnis nach § 1507 BGB trotz des Wortlauts in Satz 1 („Fortsetzung der Gütergemeinschaft“) nicht um ein Zeugnis über eine fortbestehende Gütergemeinschaft, sondern um ein Zeugnis darüber handelt, wer Rechtsnachfolger hinsichtlich des bisherigen Gesamtguts der Gütergemeinschaft ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1040, 1043; OLG München FamRZ 2012, 229, 230; BayObLGZ 1954, 79, 83; vgl. auch BGHZ 63, 35 = NJW 1974, 1764, 1765: „Zeugnis über das rechtliche Schicksal des Gesamtguts“; Burandt/Rojahn/Egerland GBO 4. Aufl. § 35 Rn. 23; Grziwotz NZFam 2023, 1151; Ludwig notar 2026, 72, 84; MünchKommBGB/Münch 10. Aufl. § 1507 Rn. 4).

Randnummer 28

Der Wortlaut des § 1507 Satz 1 BGB knüpft an § 1483 Abs. 1 BGB an, wonach die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird, wenn die Ehegatten dies vereinbart haben (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Da in diesem Fall, anders als im Regelfall der Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten (§ 1482 Satz 1 BGB), der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass gehört (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB), kann die Rechtsnachfolge in das Gesamtgut nicht durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Das Zeugnis gemäß § 1507 BGB soll aber insoweit einen dem Erbschein vergleichbaren Nachweis der Berechtigung erbringen. So begründet gemäß § 1507 Satz 2 iVm § 2365 BGB das Zeugnis eine Rechtsvermutung dafür, dass derjenige, der darin bezeichnet ist, Berechtigter am Gesamtgut ist. Darüber hinaus wird dem Zeugnis gemäß § 1507 Satz 2 iVm §§ 2366, 2367 BGB öffentlicher Glaube im Rechtsverkehr beigelegt; es dient insoweit als Vertrauensgrundlage insbesondere bei Verfügungen über Gegenstände des Gesamtguts (vgl. BGHZ 63, 35 = NJW 1974, 1764, 1765) und damit der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Seine Nachweisfunktion ist insbesondere im Grundbuchverfahren relevant, da es dort den vollen Beweis für den Übergang des Gesamtguts auf die im Zeugnis genannten Personen erbringt (vgl. OLG München FamRZ 2012, 229, 230; Bauer/Schaub/Schaub GBO 5. Aufl. § 35 Rn. 195; jurisPK-BGB/Hausch [Stand: 15. November 2025] § 1507 Rn. 5).

Randnummer 29

Genauso wie für den Erbschein anerkannt ist, dass in ihm der Berufungsgrund grundsätzlich nicht anzugeben ist, er vielmehr nur das Erbrecht des berufenen Erben (und etwaige Einschränkungen desselben) bezeugt (vgl. BGH Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZB 17/20 - FamRZ 2022, 62 Rn. 10-12), kommt es auch für die Erteilung des Zeugnisses gemäß § 1507 BGB nicht entscheidend auf den Grund für die Rechtsnachfolge in das Gesamtgut (hier: Vereinbarung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft oder Vereinbarung einer Anwachsung) an.

Randnummer 30

ff) Dass die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB nicht zwingend das Fortbestehen einer Gütergemeinschaft voraussetzt, wird dadurch belegt, dass das Zeugnis auch bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (z.B. durch Wiederverheiratung oder Tod des überlebenden Ehegatten, §§ 1493 Abs. 1, 1494 Abs. 1 BGB) erteilt werden kann, sofern hierfür ein Bedürfnis, insbesondere im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigung, besteht (vgl. OLG München FamRZ 2012, 229, 230; BayObLGZ 1967, 70, 76). Zudem ist bei fortgesetzter Gütergemeinschaft eine Vereinigung des Gesamtguts in der Hand des überlebenden Ehegatten möglich und kann bescheinigt werden. So ist nach einhelliger Ansicht die Berichtigung eines Zeugnisses iSv § 1507 BGB zulässig, wenn sich das Gesamtgut etwa aufgrund von Tod (§ 1490 BGB) oder Verzicht (§ 1491 BGB) des einzigen und letzten anteilsberechtigten Abkömmlings in der Hand des überlebenden Ehegatten vereinigt hat (vgl. KG OLGE 26, 312, 318; Grüneberg/Siede BGB 85. Aufl. § 1507 Rn. 4; Grziwotz NZFam 2023, 1151; MünchKommBGB/Münch 10. Aufl. § 1507 Rn. 5; Staudinger/Löhnig BGB [2023] § 1507 Rn. 15). Es handelt sich dabei, wie sich aus dem Wortlaut des § 1490 Satz 3 (iVm § 1491 Abs. 4) BGB ergibt, um einen Fall der Anwachsung. Im Ergebnis wird dem überlebenden Ehegatten mit dem (berichtigten) Zeugnis in diesen Fällen also bescheinigt, dass er die alleinige Berechtigung am Gesamtgut hat.

Randnummer 31

c) Welche Anforderungen grundsätzlich an die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses zu stellen sind, wenn dieses nicht die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft zum Gegenstand hat, kann vorliegend dahinstehen. Insbesondere bedarf nicht der Klärung, ob und in welcher Hinsicht die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses in solchen Fällen generell die Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit der ausländischen mit der inländischen Rechtsfigur voraussetzt (vgl. etwa für eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1040, 1042; Dörner DNotZ 1980, 662, 668; Grziwotz NZFam 2023, 1151; MünchKommFamFG/Grziwotz 4. Aufl. § 352c Rn. 28; Schäuble BWNotZ 2023, 182, 186; a. A. Ludwig notar 2026, 72, 84: „materiell-rechtliche Anpassung“). Denn jedenfalls ist hier aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses geboten.

Randnummer 32

aa) Die Ausgangslage bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gemäß § 1483 BGB ist mit derjenigen der Anwachsung nach französischem Recht vergleichbar. In beiden Fällen haben die Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) bzw. der universellen Gemeinschaft (Art. 1526 Cc) gewählt haben, Vereinbarungen getroffen, wonach das Gesamtgut im Fall des Todes eines Ehegatten nicht in den Nachlass fällt. Im Rahmen des deutschen Rechts geschieht das dadurch, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird, im Fall der clause d’attribution au survivant nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts dadurch, dass die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände unmittelbar und vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehegatten übergehen. Die Rechtsposition, die der überlebende Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Recht erhält, ist somit eine deutlich stärkere als diejenige des Ehegatten, der gemäß § 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fortsetzt. Letzterem steht zwar gemäß § 1487 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB das Alleinverwaltungsrecht zu, er ist aber nicht, wie der überlebende Ehegatte bei Geltung der clause d’attribution au survivant, alleiniger Rechtsinhaber des Gesamtguts. Dementsprechend unterliegt er nach deutschem Recht Verfügungsbeschränkungen (vgl. § 1487 Abs. 1 iVm §§ 1423 ff. BGB), während bei Geltung der Anwachsungsklausel nach französischem Recht der überlebende Ehegatte ohne Beschränkungen über das Gesamtgut bzw. zum Gesamtgut gehörende Gegenstände verfügen kann.

Randnummer 33

bb) Eine Anwachsung mit der Wirkung, dass das Gesamtgut im Ergebnis dem überlebenden Ehegatten allein zusteht, ist, wie § 1490 Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt, auch dem deutschen Güterrecht nicht fremd, die Ausstellung eines diesbezüglichen (berichtigten) Zeugnisses gemäß § 1507 BGB ist möglich. Es stellt sich damit nicht das Problem, dass ein dem deutschen Recht unbekanntes Rechtsinstitut in das Fremdrechtszeugnis aufgenommen werden müsste.

Randnummer 34

cc) Angesichts dieser Besonderheiten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dem Antragsteller die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses - bezogen auf die von ihm näher bezeichneten Grundstücke - zu verweigern und ihm damit die Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. § 35 Abs. 2 Halbsatz 1 GBO) zu nehmen. Anderenfalls würde die Umsetzung des nach französischem Recht unzweifelhaft erfolgten Rechtsübergangs an einem zu engen Verständnis des § 1507 BGB scheitern. Dies wäre mit der dienenden Funktion des Verfahrensrechts nicht vereinbar (vgl. Ludwig notar 2026, 72, 84).

III.

Randnummer 35

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht iSv § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht wird nun festzustellen haben, ob die Ehegatten bei Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatten. Sollte es diese Feststellung treffen, wird es auf eine sachgerechte Antragstellung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1040, 1043) mit nunmehr ausdrücklicher gegenständlicher Beschränkung auf den im Inland befindlichen Grundbesitz hinzuwirken haben.

C.

Randnummer 36

Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang der Europäischen Erbrechtsverordnung und der Europäische Güterrechtsverordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2026 - XII ZB 276/25 - FamRZ 2026, 1282 Rn. 30 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 P - juris Rn. 84).

Guhling | | Botur | | Müller

| Krüger | | Pernice |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 EuGüVO, Art. 4 EuGüVO, Art. 27 EuGüVO, Art. 3 EuGüVO, Art. 69 EuGüVO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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