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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 1 EuErbVO – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

  • a) der Personenstand sowie Familienverhältnisse und Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten;
  • b) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26;
  • c) Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung;
  • d) Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
  • e) Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen;
  • f) die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen;
  • g) Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe i;
  • h) Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;
  • i) die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen;
  • j) die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts;
  • k) die Art der dinglichen Rechte und
  • l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 1 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 1 EuErbVO

8 Entscheidungen zitieren Art. 1 EuErbVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 26.03.2026 – C-618/24 · Vierte Kammer

    XK u. a. gegen SM. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 1, 3 und 4 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Erbsache‘ bzw. ‚Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ – Gesetzliches Vermächtnis zugunsten der Person, die den Erblasser zu dessen …

  • BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird. Nach ausländischem Recht eingegangene …
  • EuGH, Urt. v. 02.04.2020 – C-329/19 · Erste Kammer

    Condominio di Milano, via Meda gegen Eurothermo SpA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 Abs. 1 – Art. 2 Buchst. b – Begriff ‚Verbraucher‘ – Eigentümergemeinschaft.

  • EuGH, Urt. v. 01.03.2018 – C-558/16 · Zweite Kammer

    Verfahren auf Betreiben von Doris Margret Lisette Mahnkopf. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Geltungsbereich – Möglichkeit der Aufnahme von Angaben zum Erbteil des …

  • EuGH, Urt. v. 12.10.2017 – C-218/16 · Zweite Kammer

    Verfahren auf Betreiben von Aleksandra Kubicka. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Anwendungsbereich – Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein …

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2026 – IV ZB 24/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

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