Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 2 EuErbVO – Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 2 EuErbVO verweisen
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