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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 2 EuErbVO – Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 2 EuErbVO verweisen

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