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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 35 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 35 GBO

19 Entscheidungen zitieren § 35 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Als Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht. 2. Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837 reicht hierfür nicht aus, da es lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt.
  • OLG München, Beschl. v. 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e · 34. Zivilsenat

    Keine Verfassungswidrigkeit des Zwangsberichtigungsverfahren nach § 82 S. 1 GBO

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 16.01.2025 – 10 Wx 2/25 e · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Gebührenprivilegierung der Grundbuchumschreibung i. S. d. Nr. 14110 KV-GNotKG nach einem Erbfall ist es im Falle der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft i. S. d. Anm. 1 Satz 2 unschädlich, wenn einem Erben durch Auflassung das Alleineigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück übertragen wird. (Rn. 12 – 17) 2. Allein für die Gebührenprivilegierung einer solchen …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23 · 15. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann. (Rn. 13 – 19) 2. Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter …
  • BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – V ZB 8/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder …

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