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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

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