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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1423 BGB – Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

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