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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1422 BGB – Inhalt des Verwaltungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.

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