Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
§ 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag
Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 LPartG verweisen
- § 6 LPartG – Güterstand
- § 20 LPartG – Versorgungsausgleich
Rechtsprechung zu § 7 LPartG
2 Entscheidungen zitieren § 7 LPartG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 · 2. Senat
Leitsatz: Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07 – · 1. Senat
Leitsatz: Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem …
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