Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1519 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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