Zum Inhalt springen
Zitierfest

LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 8 LPartG – Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 8 LPartG

2 Entscheidungen zitieren § 8 LPartG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07 – · 1. Senat

    Leitsatz: Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem …
  • BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.

Weitere Entscheidungen zu § 8 LPartG suchen