Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – X ZR 6/25
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080926BXZR6.25.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 2025 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Übertragung von Aktien der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1.
Die Beklagte zu 2, eine europäische Gesellschaft (SE), deren geschäftsführende Direktorin die Beklagte zu 1 ist, wurde im Jahr 2014 durch den im September 2020 verstorbenen Dr. M (nachfolgend: Erblasser) als Alleinaktionär mit einem Grundkapital von 120.000 Euro gegründet. Später wurde das Grundkapital auf 1,2 Millionen Euro erhöht. Die neuen Aktien zeichnete die Beklagte zu 1. Mit Vertrag vom 1. Juli 2015 übertrug der Erblasser seine Aktien (nachfolgend: Paket I) zum Preis von 120.000 Euro an die Beklagte zu 1.
Am 28. September 2017 wurde das Kapital der Beklagten zu 2 auf 2,2 Millionen Euro erhöht. Diese Aktien (nachfolgend: Paket II) zeichnete der Erblasser. Als Inhaberin dieser Aktien wurde unter Bezugnahme auf einen Schenkungsvertrag vom gleichen Tag die Beklagte zu 1 im Aktienregister eingetragen.
Spätestens ab April 2019 war der Erblasser mittelschwer an Demenz erkrankt. Mit Schreiben vom 17. September 2019 sprach er die "Loslösung" von den beiden Verträgen aus, unter anderem wegen arglistiger Täuschung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und groben Undanks. Im Jahr 2020 beantragte er bei der Beklagten die Einleitung eines Löschungsverfahrens, um seine Wiedereintragung als Inhaber beider Aktienpakete im Aktienregister zu bewirken. Die Beklagte zu 1 trat dem entgegen. Die Beklagte zu 2 lehnte die Löschung daraufhin ab.
Ausweislich eines vom Amtsgericht Schöneberg ausgestellten Zeugnisses sind die beiden Kläger gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker des Erblassers.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Erblasser habe den (von den Beklagten in zwei gleichlautenden Exemplaren vorgelegten, jeweils aus drei nicht miteinander verbundenen Seiten bestehenden) Vertrag vom 28. September 2017 nicht unterschrieben. Falls er ihn doch unterschrieben haben sollte, sei ihm die letzte Seite des Vertrags möglicherweise gemeinsam mit anderen Unterschriften vorgelegt worden, ohne dass er habe erkennen können, dass es sich um den genannten Vertrag handle. Der Vertrag sei ohne Wissen des Erblassers vollzogen worden. Jedenfalls aber habe der Erblasser den Vertrag wirksam wegen groben Undanks widerrufen.
Die Kläger haben in erster Instanz bezüglich beider Aktienpakete beantragt, die Beklagte zu 1 zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die vom Erblasser beantragte Löschung im Aktienregister zu verurteilen und gegenüber beiden Beklagten festzustellen, dass der Erblasser bis zu seinem Tod Inhaber dieser Aktien war und diese nunmehr zu seinem Nachlass gehören. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu 1 zur Übertragung der Aktien an sie zu übertragen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge bezüglich des Aktienpakets II weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagte zu 1 entgegentritt.
B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kläger seien prozessführungsbefugt. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Anordnung der Testamentsvollstreckung (23. Dezember 2019) testierunfähig gewesen sei.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rücknahme des Widerspruchs gegen die Löschung der Beklagten zu 1 im Aktenregister nicht zu. Deshalb sei auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
Dabei könne offenbleiben, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch zu stützen sei und welche Partei die Beweislast trage. Nach den Gesamtumständen stehe fest, dass der Erblasser die streitigen Aktien an die Beklagte zu 1 schenkweise abgetreten habe.
Die Kläger hätten die Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 28. September 2017 in zweiter Instanz nicht mehr bestritten. Ihr übriger Vortrag sei unsubstantiiert. Da der Erblasser die letzte Seite unterschrieben habe, hätten die Kläger konkret vortragen müssen, welcher andere Vertrag mit wie vielen Seiten und mit welchem Inhalt den dort erkennbaren Regelungen zugrunde gelegen haben solle und warum ein "Unterschieben" dem Erblasser, der Jurist war, angesichts seiner zwei Mal erfolgten Unterschrift nicht hätte auffallen sollen.
Da der Vertrag von beiden Parteien unter dem Datum einer Gesellschafterversammlung und eines Gesellschafterbeschlusses einer anderen Gesellschaft geschlossen worden sei, bestehe die tatsächliche Vermutung, dass die Unterschriften in gleichzeitiger Anwesenheit erfolgt und die Erklärungen damit zugegangen seien. Gegenteiliges trügen die Kläger nicht vor.
Die von den Klägern umfangreich vorgetragenen Indizien, warum ein Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen bzw. vom Erblasser nicht gewollt gewesen sein könne, stünden dem nicht entgegen. Sie änderten nichts daran, dass der schriftliche Vertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden sei und anderenfalls keinen Sinn ergeben hätte.
Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet.
Der Schenkungsvertrag sei aus den genannten Gründen wirksam geschlossen. Seine Formunwirksamkeit sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die wirksame Abtretung der Aktien geheilt worden. Gründe für einen Widerruf der Schenkung habe das Landgericht fehlerfrei verneint.
II. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Anforderungen an die Substantiierung von Parteivorbringen überspannt und entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger unberücksichtigt gelassen hat.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kläger nicht gehalten, näher vorzutragen, in welchen Punkten die Unterlagen, die dem Erblasser zusammen mit der von ihm unterschriebenen Seite des Vertragstextes vorgelegt wurden, vom Inhalt des nunmehr vorgelegten Vertrages abweichen.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, welche Partei die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss der Schenkungs- und Abtretungsvereinbarung vom 28. September 2017 trägt. Von diesem Ausgangspunkt aus durfte es den Vortrag der Kläger, dem Erblasser sei nur die letzte Seite des Vertrags vorgelegt worden, nur dann als unsubstantiiert ansehen, wenn er den Anforderungen an ein wirksames Bestreiten (§ 138 ZPO) nicht genügt.
b) Unter dieser Prämisse findet die Beurteilung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze.
aa) Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 97/20, NJW-RR 2022, 634 Rn. 18; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20).
Im Streitfall ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht, dass die Beklagten detailliert zu den äußeren Umständen vorgetragen haben, unter denen der Erblasser den Vertrag vom 28. September 2017 unterschrieben hat. Folglich waren die Kläger nicht gehalten, ihre Behauptung, dem Erblasser sei nur die letzte Seite des Vertrags zusammen mit anderen Verträgen zur Unterschrift vorgelegt worden, durch zusätzliche Angaben zu konkretisieren.
Schon aus dem genannten Vorbringen ergibt sich, dass der Erblasser den Vertrag in seiner vollständigen Fassung nicht unterschrieben hat. Wenn dieser Vortrag zutrifft, könnte eine wirksame Erklärung des von den Beklagten behaupteten Inhalts allenfalls unter dem Aspekt der Blankoerklärung bejaht werden. Diesbezüglicher Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich.
bb) Eine Obliegenheit zur weitergehenden Substantiierung des Bestreitens kann in Betracht kommen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dabei kann den Bestreitenden die Obliegenheit treffen, Nachforschungen zu unternehmen und Informationen von Personen einzuholen, die unter seiner Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, wenn und soweit ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 97/20, NJW-RR 2022, 634 Rn. 20; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 36 f.).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Beklagte zu 1 war an dem Abschluss des Vertrags beteiligt und kann deshalb zu den äußeren Umständen des Vertragsschlusses vortragen. Die Kläger haben diesbezüglich keine Kenntnisse.
Der Erblasser kann nicht mehr befragt werden. Zu seiner zu Lebzeiten geäußerten Auffassung haben die Kläger eine von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte schriftliche Erklärung des Erblassers vom 17. September 2019 (K8) vorgelegt. Darin hat er der Erblasser angegeben, er habe den Vertrag nicht unterschrieben und eine Weiterschenkung hätte für ihn keinen Sinn ergeben, weil er die neuen Aktien aus steuerlichen Gründen gezeichnet habe. Dass den Klägern hierzu weitergehender Vortrag möglich wäre, ist nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat ferner die Bedeutung der Indizien verkannt, die nach dem Vorbringen der Kläger gegen einen Abschluss des Vertrags sprechen.
Das Berufungsgericht hält diese Indizien für bedeutungslos, weil sie nichts daran änderten, dass der schriftliche Vertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden sei und anderenfalls keinen Sinn ergäbe. Hierbei hat es außer Betracht gelassen, dass die vorgetragenen Indizien schon gegen die Annahme sprechen können, dass ein Vertrag des von den Beklagten behaupteten Inhalts geschlossen worden ist.
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne die aufgezeigten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung gelangt wäre.
III. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der in § 544 Abs. 9 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung durch Beschluss Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO auch dann greifen, wenn eine unterschriebene Urkunde aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern besteht.
a) Wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt, kann es zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB) genügen, wenn die unterschriebene Erklärung aus mehreren einzelnen Blättern besteht, die nicht körperlich miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, juris Rn. 21 ff.).
Auch dieser Begriff setzt nach allgemeinem Verständnis nicht mehr voraus als eine schriftlich verkörperte und vom Aussteller unterzeichnete Gedankenerklärung. Eine körperliche Verbindung zwischen mehreren zur Urkunde gehörenden Blättern ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, juris Rn. 26).
c) Folgerichtig kann auch für Urkunden, die aus mehreren, nicht körperlich miteinander verbundenen Blättern bestehen, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO greifen.
aa) Nach § 440 Abs. 2 ZPO hat die in einer Urkunde über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht.
Über der Unterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist bei einer aus mehreren Seiten bestehenden Urkunde auch der Text auf den Seiten angeordnet, die den unterschriebenen Seiten vorangehen.
Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist zwar, dass sie die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht. Wo der Text einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde endet, lässt sich aber auch ohne körperliche Verbindung der einzelnen Blätter in aller Regel zweifelsfrei feststellen, insbesondere dann, wenn die Paginierung der einzelnen Blätter, die fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen oder gegebenenfalls auch nur die logische Reihenfolge und der inhaltliche Zusammenhang des Textes die Reihenfolge der einzelnen Blätter und damit zugleich die Textfolge und das Ende des Textes kennzeichnen (BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, juris Rn. 32).
bb) Dass Seiten, die nicht körperlich miteinander verbunden sind, mit geringem Aufwand ausgetauscht werden können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Auch bei einer körperlichen Verbindung mittels Heftklammern oder ähnlichem sind der für eine solche Manipulation erforderliche Aufwand und das Entdeckungsrisiko bei fachgerechtem Vorgehen nicht allzu hoch. Bei Verträgen besteht zudem die Möglichkeit, den Nachweis von Manipulationen durch Austausch gleichlautender Vertragsurkunden zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, juris Rn. 46).
d) Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen, unter denen der Form des § 126 Abs. 1 und 2 BGB trotz fehlender körperlicher Verbindung zwischen den einzelnen Seiten des Vertrags genügt ist, im Streitfall gegeben sind.
Hierfür ist erforderlich, dass sich die Einheit der Urkunde aus eindeutigen Merkmalen ergibt, etwa einer fortlaufenden Paginierung, einer fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Textabschnitte und aus über das jeweilige Seitenende fortlaufendem Text (BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, juris Rn. 47).
Sollten diesbezügliche Zweifel verbleiben, greift die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO nur für die letzte Seite des vorgelegten Vertrags. Sie entfaltet ihre Wirkung gegebenenfalls auch dann, wenn eine Blanko-Unterschrift oder ein Blankettmissbrauch behauptet wird (BGH, Urteil vom 13. April 1988 - VIII ZR 274/87, BGHZ 104, 172 = NJW 1988, 2741, juris Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZR 86/14, NJW-RR 2015, 819 Rn. 17).
e) Soweit die Vermutung nicht greift, obliegt es, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unterstellt hat, den Beklagten, den wirksamen Abschluss des Vertrags mit dem behaupteten Inhalt zu beweisen.
Auch wenn die Vermutung greift, kann der Vortrag der Kläger, der Erblasser habe einen Vertrag mit dem behaupteten Inhalt nicht unterschrieben, nicht als unsubstantiiert angesehen werden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall - erforderlichenfalls nach einer Beweisaufnahme - zu beurteilen haben, ob die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO widerlegt ist. Hierfür gelten allerdings strenge Anforderungen (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZR 86/14, NJW-RR 2015, 819 Rn. 19).
2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die beiden in erster Linie gestellten Anträge unbegründet sind, wird es erneut zu prüfen haben, ob der Erblasser die Schenkung wirksam wegen groben Undanks widerrufen hat. Hierbei wird es sich nochmals vertieft mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen der Kläger auseinanderzusetzen haben.
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