Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 440 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 440 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten