Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2025 – X ARZ 375/25
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:181125BXARZ375.25.0
- Normenkette
- § 23 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 S 1 ZPO, § 828 Abs 2 Alt 2 ZPO, Art 24 Nr 5 EUV 1215/2012
Leitsatz
1. Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO reicht es aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überhaupt zulässig ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8; Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NZG 2019, 1113 Rn. 7; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20, NJOZ 2021, 402 Rn. 8).
2. Ein Antrag auf Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, etwa auf Pfändung einer Forderung, wird von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia nicht erfasst.
3. Für die örtliche Zuständigkeit für eine Forderungspfändung gemäß § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO genügt die schlüssige Darlegung eines im Inland belegenen Vermögensgegenstands, der zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann. Eingehende Darlegungen zum Umfang des Vermögens sind nicht erforderlich (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, juris Rn. 6).
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Mannheim.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den früher in Hamburg und nunmehr auf Mallorca wohnhaften Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer titulierten anwaltlichen Honorarforderung.
Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Mannheim den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich Forderungen aus einem Konto beantragt, das der Schuldner ausweislich einer vom Gerichtsvollzieher eingeholten Drittauskunft des Bundeszentralamts für Finanzen bei der in Mannheim ansässigen Drittschuldnerin unterhält.
Das Amtsgericht Mannheim hat sich für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Hamburg abgegeben. Dieses hat sich ebenfalls für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zwecks Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.
Das Oberlandesgericht möchte von einer Gerichtsstandbestimmung absehen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Es sieht sich daran aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6; Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
a) Das vorlegende Gericht sieht sich an einer Zuständigkeitsbestimmung gehindert, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte weder aus Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht abzuleiten sei.
Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia sei für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht einschlägig.
Für eine Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO habe der Gläubiger ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein solchen Vermögens darzutun. Andernfalls fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Zwangsvollstreckung im Inland, da eine Befriedigung der Forderung von Anfang an nicht zu erwarten sei.
Ein Konto stelle nur einen Vermögenswert dar, sofern es Guthaben aufweise. Im Streitfall sei in der Drittauskunft die Nummer einer Kreditkarte angegeben und es sei nicht erkennbar, dass es sich um eine ausschließlich mit Guthaben verwendbare Prepaid-Kreditkarte handele. Zudem sei als wirtschaftlich Berechtigter des Kontos nicht der Schuldner angegeben, sondern zwei andere Personen, deren Namen in der vorgelegten Kopie geschwärzt seien.
Das Oberlandesgericht Saarbücken habe demgegenüber eine "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner ausreichen lassen, um einen inländischen Gerichtsstand nach § 23 ZPO zu begründen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 5 W 369/99, BeckRS 2000, 13953 Rn. 7).
b) Damit ist hinreichend deutlich dargelegt, weshalb das vorlegende Gericht die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO erforderlich sind, im Streitfall für entscheidungserheblich hält.
2. Der Zulässigkeit des Vorlageverfahrens steht nicht entgegen, dass es um die internationale Zuständigkeit und damit um eine Frage geht, deren Beantwortung nach Auffassung des vorlegenden Gerichts schon für die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß § 36 ZPO relevant ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8; Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NZG 2019, 1113 Rn. 7; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20, NJOZ 2021, 402 Rn. 8).
Für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt dasselbe.
III. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind im Streitfall erfüllt.
a) § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt auch im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung (BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859, juris Rn. 6).
b) Der Annahme einer "rechtskräftigen" Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Antragschrift dem Schuldner nicht zugeleitet worden ist, wenn das Verfahrensrecht eine Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859, juris Rn. 7).
Im Streitfall ist eine Beteiligung des Schuldners zu Recht unterblieben, weil der Schuldner gemäß § 834 ZPO vor einer Pfändung nicht zu hören ist.
2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig.
a) Zu Recht hat das vorlegende Gericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit nicht schon aus Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia ergibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die an den Bericht des Sachverständigenausschusses zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 1979 C 59 S. 36) anknüpft, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden gerichtet sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 31; Urteil vom 3. September 2020 - C-186/19 Rn. 72; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-722/17, EuZW 2019, 738 Rn. 52; Urteil vom 26. März 1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 Rn. 26).
Hieraus hat das vorlegende Gericht zu Recht abgeleitet, dass ein Antrag auf Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, etwa auf Pfändung einer Forderung, nicht von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia erfasst wird (ebenso BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019 - 1 AR 12/19, ZEV 2019, 635 Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 16 W 35/03, BeckRS 2004, 2987 Rn. 9). Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass die Verordnung Brüssel Ia die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt lässt, diese also dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (so zu Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - Rs. 145/86, NJW 1989, 663 Rn. 27).
Die vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 19) Frage, ob Verfahren nach § 887, § 888 oder § 890 ZPO in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia fallen, bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Soweit diese Frage bejaht wird, beruht dies auf dem Umstand, dass diese Vorschriften zweiseitige Verfahren vorsehen (vgl. etwa Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 24 Brüssel Ia Rn. 25). Die Entscheidung über ein Pfändungsgesuch ergeht hingegen wie bereits erwähnt gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners.
b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus einer entsprechenden Anwendung von § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO.
aa) Wie das vorlegende Gericht zu Recht angenommen hat, folgt die internationale Zuständigkeit mangels einer besonderen Regelung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 22).
Da der Schuldner keinen Wohnsitz und damit keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, hängt die internationale Zuständigkeit im Streitfall gemäß § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO davon ab, ob er im Inland Vermögen hat.
bb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Voraussetzungen des § 23 ZPO im Streitfall hinreichend dargelegt.
(1) Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist jeder Gegenstand mit Geldwert (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, juris Rn. 6; ausführlich zu diesem Thema Thürk, Belegenheitsgerichtsstände, S. 254 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die örtliche Zuständigkeit die schlüssige Darlegung eines im Inland belegenen Vermögensgegenstands, der zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann. Eingehende Darlegungen zum Umfang des Vermögens sind nicht erforderlich, zumal der Gläubiger diesen regelmäßig nicht kennt und mit zumutbarem Aufwand nicht in Erfahrung bringen kann (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, juris Rn. 6).
(2) Für Erkenntnisverfahren ist darüber hinaus ein hinreichender Bezug zum Inland erforderlich (BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90 = NJW 1991, 3092, juris Rn. 17 ff.).
(3) Für Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung mit dem Ziel, im Inland den Zugriff auf dort vorhandenes Vermögen zu eröffnen, lassen sich diese Gedanken hingegen allenfalls dann heranziehen, wenn insoweit ein weiterer inländischer Gerichtsstand zur Verfügung steht. Fehlt es daran, hätte das Verlangen nach einem weitergehenden Inlandsbezug zur Folge, dass für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung kein Gerichtsstand mehr zur Verfügung steht. Angesichts dessen muss es für die Zulässigkeit einer solchen Klage genügen, dass im Inland Vermögen vorhanden ist, das jedenfalls theoretisch zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann. Ob dieses ausreicht, ist letztlich erst bei einer Vollstreckung zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, juris Rn. 7).
Die Zuständigkeit kann in solchen Fällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs zu verneinen sein, wenn der Beklagte einen Sachverhalt vorbringt und gegebenenfalls belegt, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme dieses Gerichtes schlechthin nicht besteht, etwa weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, juris Rn. 6). So ist die Zuständigkeit nach § 23 ZPO zu verneinen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung in den im Bezirk des angerufenen Gerichts befindlichen Gegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 1/05 Rn. 1 ff.).
(4) Für ein Pfändungsgesuch gelten keine weitergehenden Anforderungen als für eine Klage auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung.
Auch in dieser Konstellation geht es nicht darum, zusätzlich zu einem ausländischen Gerichtsstand einen Gerichtsstand für eine Klage im Inland zu begründen, sondern darum, die Durchsetzung einer bereits ergangenen Entscheidung im Inland zu ermöglichen. Hinge die Zuständigkeit davon ab, dass der Gläubiger bereits bei Antragstellung nähere Angaben zum Wert des zu pfändenden Anspruchs macht oder gar unter Beweis stellt, wäre eine Pfändung in vielen Fällen nicht durchführbar, weil der Gläubiger solche Informationen häufig nur durch Auskünfte des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO erlangen kann.
Bei Inlandssachverhalten hat das Vollstreckungsgericht deshalb grundsätzlich nur zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist. Dementsprechend wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, NJW-RR 2003, 1650). Selbst eine "Forderungspfändung auf Verdacht" ist bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IX a ZB 229/03, NJW 2004, 2096, juris Rn. 14).
Im Anwendungsbereich von § 23 ZPO kann insoweit nichts anderes gelten. Die im Erkenntnisverfahren bestehende Gefahr, dass ohne hinreichenden inneren Grund ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen wird, besteht bei einem Antrag auf Pfändung einer im Inland belegenen Forderung nicht. Ein Vollstreckungszugriff ist insoweit nur durch deutsche Gerichte möglich.
(5) Das Vorbringen der Gläubigerin wird den danach maßgeblichen Anforderungen schon deshalb gerecht, weil sich daraus ergibt, dass der Schuldner ein Konto bei der Drittschuldnerin führt und jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass dieses ein Guthaben aufweist, mit dem die zu vollstreckende Forderung zumindest teilweise getilgt werden kann.
Der Umstand, dass es sich möglicherweise um ein Kreditkartenkonto handelt und der Schuldner nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist, mag dafür sprechen, dass die Vollstreckung im Ergebnis wirtschaftlich erfolglos bleiben wird. Solange dies nicht feststeht, darf der Gläubigerin ein entsprechender Versuch aber nicht verwehrt werden.
cc) Aus dem Vorbringen der Gläubigerin ergibt sich auch der für eine Forderungspfändung erforderliche Inlandsbezug.
Für die Belegenheit von Vermögensgegenständen im Inland bedarf es eines hinreichenden Anhaltspunkts. Bei Forderungen genügt hierfür nicht ohne weiteres, dass der Schuldner hier seinen Sitz hat. So sind deutsche Gerichte für die Pfändung von öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 Rn. 16) oder von Steuer- und Zollforderungen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09, NJW-RR 2011, 647 Rn. 13) eines ausländischen Staats nicht international zuständig.
Im Streitfall ist der danach erforderliche Inlandsbezug jedoch schon deshalb gegeben, weil es um die Pfändung einer Forderung aus einem Kontovertrag mit einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut geht (BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 41/87, NJW-RR 1988, 172, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 261/95, NJW 1997, 324, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, NJOZ 2001, 1616, juris Rn. 14).
IV. Zuständig ist das Amtsgericht Mannheim.
1. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg ist gemäß § 828 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bindend.
2. Das Amtsgericht Mannheim ist gemäß § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 Satz 2 ZPO örtlich zuständig, weil die Drittschuldnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat.
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