Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 251/25
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290926UVIZR251.25.0
- Normenkette
- § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 411a ZPO
Leitsatz
§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Ein triftiger Grund kann im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit des § 411a ZPO darin liegen, dass beide Parteien ein in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten abwarten wollen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2025 aufgehoben, soweit nicht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Schadensfalles H. als unzulässig verworfen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht, sofern für das Revisionsverfahren von Interesse, als Wohngebäudeversicherer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen drei Wasserschäden ihrer Versicherungsnehmer aus dem Jahr 2019 geltend, für die sie jeweils einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten und gebrochenen Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Im Revisionsverfahren relevant ist allein die Frage der Anspruchsverjährung.
Die Klage wurde am 21. Dezember 2022 zum Landgericht erhoben. Auf Vorschlag der Beklagten und mit dem Einverständnis der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2023 gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis in einem vor einer anderen Kammer des Landgerichts anhängigen Parallelverfahren das schriftliche Sachverständigengutachten vorliege. Zugleich hat das Landgericht den Parteien aufgegeben mitzuteilen, wenn das Gutachten vorliege, und es zur Gerichtsakte zu reichen. Mit Verfügungen vom 17. Juli 2023 und vom 22. Mai 2024 hat das Landgericht die Parteien um Mitteilung gebeten, ob das Gutachten nun vorliege. Am 24. Mai 2024 hat die Klägerin das im Parallelverfahren unter dem 8. März 2024 gefertigte und dort am 14. März 2024 zu den Akten gelangte Gutachten vorgelegt, worauf das Landgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2024 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen. Die Erhebung der Klage am 21. Dezember 2022 habe zunächst zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Diese Hemmung sei aber spätestens mit der Zustellung des Gutachtens in dem Parallelverfahren an die Klägerin im März 2024 entfallen. Die noch laufende zehntägige Frist sei vor dem erneuten Aufrufen des Verfahrens durch die Klägerin abgelaufen.
Das Verfahren sei durch das am 16. Januar 2023 angeordnete Ruhen des Verfahrens in Stillstand geraten, weshalb sechs Monate später die durch die Erhebung der Klage eingetretene Hemmung des Verfahrens geendet habe (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Prozessförderungspflicht sei mit der Ruhensanordnung, spätestens jedoch mit der ersten Nachfrage des Landgerichts vom 17. Juli 2023 auf die Klägerin übergegangen. Ein triftiger Grund zur Einschränkung von § 204 Abs. 2 BGB habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe lediglich einen "Musterprozess" abwarten wollen.
Stattdessen sei von einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) der Parteien auszugehen. Dieses sei jedoch mit Eingang des Gutachtens im Parallelverfahren im März 2024 ausgelaufen; danach sei die Verjährung gemäß § 205 BGB unmittelbar - und nicht wie nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst nach sechs Monaten - wieder angelaufen. Bei der Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 22. Mai 2024 als der ersten in Betracht kommenden Fortsetzungshandlung sei die nur noch zehn Tage andauernde Verjährungsfrist daher abgelaufen gewesen. Die Berufung hierauf sei der Beklagten nicht nach Treu und Glauben verwehrt.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen. Weiter trifft es zu, dass die Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren und eine Verjährung deshalb nur im laufenden Verfahren eingetreten sein kann.
2. Rechtsfehlerhaft ist unter den Umständen des Streitfalles aber die Annahme, die durch Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung sei durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 16. Januar 2023, spätestens durch die erste Nachfrage des Landgerichts am 17. Juli 2023 beendet worden, so dass unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB die restliche Verjährungsfrist ab dem 16. Juli 2023, spätestens aber dem 17. Januar 2024 weitergelaufen und deshalb mangels rechtzeitiger erneuter Hemmung Verjährung eingetreten sei. Für das Nichtbetreiben des Verfahrens gab es bis zum Eingang des Gutachtens im Parallelverfahren einen triftigen Grund.
a) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich darauf einstellen muss, noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Mit der Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass in die Auseinandersetzung der Parteien "der Schlendrian einkehrt" und die klagende Partei den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Steht der Prozess jedoch aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Erwägungen still, wird er nicht verschleppt und soll dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BAGE 170, 295 Rn. 49 f. mwN; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 juris Rn. 12 zu § 211 Abs. 2 BGB aF; Staudinger/Jacoby, BGB, 2024, § 204 Rn. 122).
§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln. Triftig begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein. Triftige Gründe können danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, juris Rn. 11 f.; BAGE 170, 295 Rn. 41), das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 213, 215, juris Rn. 32) und das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Parteien geführten und nach Ansicht beider Parteien jedenfalls "praktisch" vorgreiflichen Parallelverfahrens sein (vgl. BAG, NZA 2022, 1354 Rn. 44, 46 ff.). Stets maßgeblich sind die nach außen - und damit auch für den Gegner - erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 347/12, NZBau 2015, 363 Rn. 13; BAG, NZA 2022, 1354 Rn. 44; BAGE 170, 295 Rn. 40). Ein triftiger Grund ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Partei, ohne dass besondere Umstände vorliegen, lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien das Verfahren nicht weiter betreibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 28), wenn sie lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497, juris Rn. 14 f.), oder wenn sie nach einer Bezifferung ihrer Ansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung ihres Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 347/12, NZBau 2015, 363 Rn. 16 f.). Mit dem Entfallen des triftigen Grundes für den Stillstand des Prozesses setzt vor dem Weiterlaufen der Verjährung die sechsmonatige Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ein (vgl. BAGE 170, 295 Rn. 55).
b) Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen der Parteien (pactum de non petendo) gemäß § 205 BGB ist demgegenüber dann anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurückgestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits, bis zum Abschluss eines Versuchs zur Schadensbeseitigung oder bis zur Erreichung "eines aussagekräftigeren Stadiums der Schadensentwicklung" (Senat, Urteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338, juris Rn. 18; zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2662, juris Rn. 14 mwN). Für die vereinbarte Dauer ist der Lauf der Verjährung nach § 205 BGB gehemmt; nach Ende des Stillhalteabkommens läuft die Verjährung gemäß § 209 BGB im Unterschied zur Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ohne Nachlauffrist unmittelbar weiter (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, Stand: 1. August 2026, § 205 Rn. 10).
Allerdings schließt die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Stillhalteabkommens das zusätzliche Vorliegen eines objektiv triftigen Grundes zur Nichtbetreibung des Verfahrens nicht grundsätzlich aus (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, juris Rn. 12; BAGE 170, 295 Rn. 54; jeweils zu der zusätzlichen Erklärung eines befristeten Einredeverzichts), auch wenn es für sich genommen nicht stets zur Annahme eines objektiv triftigen Grundes zur Nichtbetreibung des Verfahrens führt (vgl. hierzu MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 204 Rn. 76). Objektiv triftiger Grund und Stillhalteabkommen können folglich, müssen aber nicht nebeneinanderstehen.
c) Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens gegeben.
aa) Die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens wäre - aus der Sicht beider Parteien - prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen, bevor in dem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren das nach ihrer jedenfalls ex ante übereinstimmenden Einschätzung zumindest praktisch vorgreifliche schriftliche Sachverständigengutachten über die Frage der Herstellereigenschaft der Beklagten für die nach Auffassung der Klägerin für die Wasserschäden ursächlichen Wasserzählerbügel vorlag. Die Parteien wollten nicht den Ausgang eines "Musterprozesses", sondern ein bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten in einem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren abwarten. Ein solches Zuwarten auf die Vorlage eines in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenen relevanten Gutachtens ist schon im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit nach § 411a ZPO zur Vermeidung von Mehraufwand geeignet (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 20) und damit grundsätzlich prozesswirtschaftlich vernünftig. Dem entspricht nunmehr die - nach dem Ruhensbeschluss des Landgerichts vom 16. Januar 2023 vom Gesetzgeber zum Zweck der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu BT-Drucks. 20/6520, S. 105) mit Wirkung zum 13. Oktober 2023 im Rahmen des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr. 272 S. 18, 39) geschaffene - Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf eine schriftliche Sachverständigenbegutachtung in einem anderen Verfahren nach § 148 Abs. 3 ZPO.
bb) Die Anregung, das Klageverfahren vorerst nicht weiterzuführen, ging im Streitfall von der Beklagten aus. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 angeregt, das Verfahren bis zum Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens in dem Parallelverfahren ruhend zu stellen. Die Klägerin hat sich hiermit mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 (lediglich) einverstanden erklärt. Die Klägerin hat das Verfahren mithin nicht verschleppt, um die Verjährung hinauszuschieben; das Ruhen des Verfahrens lag vielmehr im Interesse beider Parteien.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt insoweit auch nicht lediglich ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien vor. Das Zuwarten auf das Vorliegen des im Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenen schriftlichen Sachverständigengutachtens im März 2024 war vielmehr im Hinblick auf eine eventuelle Verwertung nach § 411a ZPO objektiv vernünftig und als solches auch nach außen erkennbar. Das vom Berufungsgericht angenommene (konkludente) Stillhalteabkommen enthält jedenfalls keine die Hemmung der Verjährung infolge dieses triftigen Grundes abkürzende Regelung, es tritt vielmehr allenfalls neben einen solchen.
d) Im Ergebnis lag bis zum Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens im Parallelverfahren im März 2024 ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Nach dem Entfall dieses Grundes hat die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also vor Wiederanlaufen der verbliebenen Verjährungsfrist von zehn Tagen, wieder aufgerufen.
III.
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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