Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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