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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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