Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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