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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2026 – V ZR 151/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:151026BVZR151.25.0

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin II - 85. Zivilkammer - vom 21. Juli 2025 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.738,97 €. Hiervon entfallen auf die Beschwerde der Klägerin 55.000 € und auf die Beschwerde der Beklagten 34.738,97 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig. Anders als die Beklagte hat die Klägerin allerdings nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - V ZR 189/20, GE 2020, 821 Rn. 4) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF i.V.m. § 47 EGZPO). Maßgeblich ist der Wertverlust, den die Einheiten der nicht als Klagepartei beteiligten Wohnungseigentümer bei Fortsetzung des beanstandeten Gebrauchs erleiden (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 49 GKG Rn. 57; Bärmann/Pick/Fichtner, WEG, 21. Aufl., Anhang zu § 44, § 49 GKG Rn. 39 G). Insoweit ist die Darlegung aus den in der Erwiderung genannten Gründen nicht ausreichend. Angesichts der besonderen Lage des Grundstücks und des sich hieraus ergebenden hohen Werts der Einheiten geht der Senat jedoch im Wege der Schätzung davon aus, dass der Wertverlust durch die unter der Woche hinzunehmende gewerbliche Nutzung der Schwimmhalle sowie durch die Nutzung als Event-Location 20.000 € übersteigt (vgl. zur Schätzung Senat, Beschluss vom 13. Januar 2022 - V ZR 135/21, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. November 2022 - V ZR 184/21, juris Rn. 2).

Randnummer 2

2. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 HS 2 ZPO).

II.

Randnummer 3

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 4

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 89.738,97 € (55.000 € + 34.738,97 €). Mangels weiterer Anhaltspunkte hat sich der Senat bei der Bewertung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin an deren Angaben im Beschwerdeverfahren orientiert.

Brückner | | Göbel | | Hamdorf

| Malik | | RinBGH Grau ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. |

| | | Die Vorsitzende Brückner |

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