Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 49 GKG – Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten