Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 23.07.2026 – IX ZR 66/24
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230726UIXZR66.24.0
- Normenkette
- § 133 Abs. 1 InsO
Leitsatz
Bei der Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der schuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf es auch im Fall kongruenter Deckung keiner weiteren Prognose mehr, wenn die Schuldnerin ausschließlich durch die Beratungstätigkeit ihres früheren Geschäftsführers und Anfechtungsgegners Einnahmen erzielte, dieser keine weiteren nennenswerten Aufträge mehr annahm und daher keine Aussicht auf Zufluss nennenswerter liquider Mittel mehr bestand.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 16. Dezember 2016 am 7. März 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Beratungsleistungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der Unternehmenssanierungen und vermittelte Dienstleistungen und Unternehmensbeteiligungen. Der Beklagte war bis zum Verkauf seiner Anteile am 6. Dezember 2016 alleiniger Gesellschafter und bis zum 16. September 2013 auch Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Erbringung der Leistungen der Schuldnerin gegenüber ihren Kunden erfolgte ausschließlich durch den Beklagten. Andere Umsätze als durch ihn erzielte die Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin überwies vom 18. Juli 2012 bis zum 18. März 2016 insgesamt 151.270,35 € an den Beklagten.
Zu den Kunden der Schuldnerin gehörten unter anderem mehrere Gesellschaften der D. -Gruppe. Eine weitere Kundin war die P. GmbH (im Folgenden: P. ), über deren Vermögen am 1. Januar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe wurde auf den vom Beklagten als jeweiliger Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften am 2. Februar 2012 gestellten Eigenantrag am 29. März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Vor Eröffnung zahlten vier Unternehmen der D. -Gruppe und die P. Honorarvorschüsse an die Schuldnerin für die jeweils vom Beklagten auszuübende Tätigkeit als Insolvenzgeschäftsführer. In allen Fällen verlangte der jeweilige Insolvenzverwalter die Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. In Bezug auf die D. -Gruppe beanspruchte deren Insolvenzverwalter von der Schuldnerin mit am 17. September 2012 zugegangenem Schreiben Rückgewähr von 125.664 € und machte diese Forderung mit am 3. Dezember 2012 eingereichter und der Schuldnerin am 23. Januar 2013 zugestellter Klage geltend. Das Landgericht Dortmund erkannte mit Urteil vom 8. Dezember 2015 nach den dortigen Klageanträgen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Schuldnerin mit Urteil vom 29. September 2016 zurück. In Bezug auf die P. nahm deren Insolvenzverwalterin die Schuldnerin mit Klageschrift vom 16. Dezember 2015, der Schuldnerin zugestellt am 12. Januar 2016, auf Zahlung von 58.905 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Schuldnerin am 28. November 2016 antragsgemäß.
Der Schuldnerin stand gegen den Beklagten zunächst eine Darlehensforderung in Höhe von 133.050,71 € zu. Der Beklagte trat der Schuldnerin hierfür an Erfüllungs statt am 3. Januar 2014 eine Forderung gegen S. aus notariellem Schuldanerkenntnis über 162.396,09 € ab. Nach seiner Inanspruchnahme durch den Kläger erhob S. gegen diese Forderung verschiedene Einwände. Im weiteren Verlauf einigte sich der Kläger mit ihm auf eine Zahlung von 160.000 €, die am 2. Oktober 2019 nach dem freihändigen Verkauf einer Immobilie beglichen wurde. Ferner stand der Schuldnerin eine Darlehensforderung gegen die Mutter des Beklagten in Höhe von 17.270,35 € zu.
Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung von 151.270,35 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen wegen der ab dem 17. September 2012 vorgenommenen Zahlungen zur Rückgewähr in Höhe von 62.270,35 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Gläubiger zu benachteiligen. Sie sei in keinem der Zahlungszeitpunkte (drohend) zahlungsunfähig gewesen. Denn der Beklagte habe unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Schuldnerin gegen ihn bis zum 31. Dezember 2013 über einen werthaltigen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 133.050,71 € verfügt habe. Mit diesen Mitteln und dem außerdem zu berücksichtigenden Darlehensrückerstattungsanspruch gegen die Mutter des Beklagten in Höhe von 17.270,35 € hätten die von Seiten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der D. -Gruppe geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche vollständig erfüllt werden können. Unabhängig davon bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin lediglich mangels Zahlungsmitteln dem Anspruch zur Verzögerung entgegengetreten sei. Die Forderung der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der P. sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine Geltendmachung dieser Forderung gegenüber der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt vor der Zustellung der dortigen Klageschrift am 12. Januar 2016 nicht nachvollziehbar dargelegt. Da kongruente Leistungen an den Beklagten zur Beurteilung anstünden und die Annahme einer fortgeschrittenen Krise der Schuldnerin im Zeitraum der Zahlungen an den Beklagten offensichtlich ausscheide, sei nicht ersichtlich, dass und woraus sich ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin mit der erforderlichen Sicherheit ergeben sollte.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die angefochtenen Zahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die in Folge des Vermögensabflusses zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als eine der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung nicht verneint werden.
1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 16 f; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, NZI 2024, 615 Rn. 9 f).
2. Der Tatrichter hat sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - IX ZR 184/22, NZI 2026, 147 Rn. 20 mwN).
3. Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 16).
4. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und damit auch für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Begleicht der Schuldner in dieser Lage Forderungen einzelner Gläubiger, kann dies auch und insbesondere im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung dafür sprechen, dass er zumindest billigend die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - IX ZR 244/22, NZI 2025, 32 Rn. 15 mwN). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Benachteiligungsvorsatz im Fall der Anfechtung einer kongruenten Deckung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30). Hat der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt, ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36). Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23, BGHZ 244, 255 Rn. 33).
5. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitraum der angefochtenen Rechtshandlungen mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. In Bezug auf den daran anknüpfenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erweist sich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.
a) Die Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist - wie die Revision mit Recht erinnert - allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 33). Für die Frage, ob eine Verbindlichkeit bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigten ist, kommt es daher auf den materiellen Bestand der Verbindlichkeit an (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, NZI 2022, 425 Rn. 23 f; vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, NZI 2025, 269 Rn. 14 ff, 34; Beschluss vom 11. März 2025 - II ZR 139/23, ZInsO 2025, 1005).
Nach diesen Grundsätzen sind die Rückgewähransprüche des jeweiligen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe in nicht unbeträchtlicher Höhe von 125.664 € bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die Parteien stellen den Bestand der Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO, über die mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2016 rechtskräftig entschieden worden ist, nicht in Frage. Diese Verbindlichkeit war mit Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe am 29. März 2012 fällig geworden, mit am 17. September 2012 zugegangenem Schreiben des jeweiligen Insolvenzverwalters ernsthaft eingefordert, hernach gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 7. März 2017 nicht beglichen worden.
b) Ebenso wenig lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit verneinen.
aa) Ob der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob er die Tatsachen kennt, welche die Zahlungsunfähigkeit begründen, und ob die gesamten Umstände zwingend auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Hierzu muss der Schuldner nicht nur die Forderungen kennen, sondern auch deren Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Der Schluss liegt zwingend nahe, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 14; vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, NZI 2022, 425 Rn. 24). Ist der Schuldner - wie hier - eine juristische Person, muss er sich das Wissen seines Vertretungsorgans nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Borries/Huber/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 130 Rn. 80; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 21. Aufl., § 133 Rn. 45 iVm § 130 Rn. 68 ff).
bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verkannt. Es hat stattdessen angenommen, es komme nicht einmal auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung an, sondern es reiche aus, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, die Schuldnerin sei lediglich mangels Zahlungsmitteln dem Anspruch zur Verzögerung entgegengetreten. Zudem sei die Rechtsverteidigung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Damit unterlässt es das Berufungsgericht zu prüfen, ob im Streitfall ein redlich Denkender in der Lage der Schuldnerin, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich - aufgrund der Kenntnisse des Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin wie als Empfänger der Zahlungen der Schuldnerin - nicht der Einsicht verschließen konnte, dass die Insolvenzanfechtungsansprüche berechtigt waren und die Forderungen demgemäß eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründen konnten.
(1) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Beklagte umfassende Kenntnis von allen für die Anfechtbarkeit der Zahlungen der D. -Gruppe erheblichen Tatsachen hatte, weil er sowohl auf Seiten der Schuldnerin als auch auf Seiten der Insolvenzschuldnerinnen der D. -Gruppe tätig war. Denn er hatte selbst an dem Eintritt dieser Tatsachen mitgewirkt. Der Schuldnerin ist das Wissen des Beklagten als ihres damaligen Vertretungsorgans gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Damit waren der Schuldnerin sämtliche Umstände, welche die Anfechtbarkeit der von der D. -Gruppe erhaltenen Zahlungen begründen, in vollem Umfang von vornherein bekannt.
(2) Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verfügte der für die Schuldnerin handelnde Beklagte über umfassende Kenntnisse der Vermögenslage der Unternehmen der D. -Gruppe. Nachdem er am 13. Januar 2012 an einer Bankenrunde teilgenommen hatte, in der über mögliche Insolvenzszenarien gesprochen wurde, stellte er im Namen und als Geschäftsführer der Schuldnerin am 30. Januar 2012 insgesamt sechs Vorschussrechnungen für die Übernahme der Organstellung "als Insolvenzgeschäftsführer" durch den Beklagten über insgesamt 125.664 € an sechs der zehn Gesellschaften der D. -Gruppe. Die Rechnungen wurden von vier Gesellschaften der D. -Gruppe beglichen. Die Buchungen der Zahlungen an die Schuldnerin erfolgte zwischen dem 30. Januar 2012 und dem 2. Februar 2012. Bereits am 2. Februar 2012 stellte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften des D. Verbunds Insolvenzanträge für die insgesamt zehn Gesellschaften der D. -Gruppe wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. In der Antragsschrift führte der Beklagte unter anderem aus, er habe die Geschäftsführung der antragstellenden Unternehmen am 2. Februar 2012 mit der Maßgabe übernommen, als fach- und insolvenzrechtskundiger Insolvenz- und Sanierungsmanager den vorläufigen Insolvenzverwalter in seiner Aufgabe zu unterstützen, den Geschäftsbetrieb im Kern zu erhalten sowie eine möglicherweise realisierbare, übertragende Sanierung zu fördern.
Nach den Feststellungen sowohl des Landgerichts wie des Berufungsgerichts im Anfechtungsprozess hinsichtlich der Zahlungen der vier Gesellschaften der D. -Gruppe beglichen diese Gesellschaften Vorschussrechnungen unmittelbar vor dem ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesellschaften drohend zahlungsunfähig; für ein schlüssiges Sanierungskonzept ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Zudem waren die Zahlungen nach den Feststellungen im Anfechtungsprozess jedenfalls insoweit inkongruent, als zwei der bezahlten Rechnungen an andere Gesellschaften der D. -Gruppe gerichtet waren. Insoweit lag - auch nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung (vgl. für Zahlungen an Berater bei drohender Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 55 ff, 103 ff) - auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.
cc) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt aus dem Senatsurteil vom 23. Januar 2025 (IX ZR 229/22, NZI 2025, 269) nicht, dass nur (und erst) dann die Kenntnis des Schuldners vorliegt, wenn ein Gläubiger die Vollstreckung einleitet. Ist der rechtliche Bestand oder die Fälligkeit einer Forderung streitig, kann danach der Nachweis, dass diese Forderung besteht und fällig ist, für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung auch - also nicht nur - dadurch geführt werden, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine Forderung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025, aaO Rn. 36). Der Schuldner ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit gehalten, die streitige Forderung nicht (mehr) nur anteilig, sondern mit dem Nennwert zu berücksichtigen, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen, sondern der Titelgläubiger die Vollstreckung einleitet und der Schuldner daher zur Abwendung der Vollstreckung liquide Mittel benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025, aaO Rn. 44). Indessen bedingt nach dieser Entscheidung die Kenntnis des Schuldners weder das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels noch die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel. Vielmehr genügt es auch weiterhin, wenn die Zahlungsunfähigkeit objektiv gegeben ist und sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025, aaO Rn. 25 mwN).
dd) Auf den darüber hinaus von der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der P. später geltend gemachten Rückgewähranspruch kommt es für die Begründung der Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis der Schuldnerin nicht mehr an. Deshalb bedarf es keines Eingehens auf die damit zusammenhängenden Erwägungen des Berufungsgerichts.
c) Gegenüber den Rückgewähransprüchen des jeweiligen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe kann der Darlehensrückerstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 133.050,71 € mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als Zahlungsmittel der Schuldnerin berücksichtigt werden. Denn es fehlt an Feststellungen zur Bereitschaft des Beklagten, der seinerzeit zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin war, die gegen ihn gerichtete Forderung der Schuldnerin zur Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten einzusetzen.
aa) Verwertbare Vermögensgegenstände können (nur) dann in die Liquiditätsbewertung einbezogen werden, wenn der Schuldner konkret in der Lage ist, sie binnen der Frist von drei Wochen zu verwerten. Handelt es sich - wie im Streitfall - um den Einzug von Forderungen gegen einen Drittschuldner, setzt dies voraus, dass der Anspruch fällig und der Drittschuldner leistungsfähig und leistungsbereit ist oder eine zwangsweise Durchsetzung innerhalb von drei Wochen erfolgen könnte. Fehlt es daran, ist insbesondere der Drittschuldner nicht innerhalb von drei Wochen bereit und in der Lage, eine Darlehensforderung zurückzuführen, ist hingegen Zahlungsunfähigkeit gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 70).
bb) Das Berufungsgericht hat die demnach gebotenen Feststellungen zur Fälligkeit der Darlehensforderung und zur Bereitschaft und Fähigkeit des Beklagten, sie binnen drei Wochen zu begleichen, nicht getroffen. Es hat sich stattdessen auf die Erwägung beschränkt, der Kläger habe nicht bestritten, dass der Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bestanden habe und werthaltig gewesen sei; für eine fehlende Werthaltigkeit fänden sich auch keine Anhaltspunkte. Wie die Revision demgegenüber zutreffend rügt, hat der Kläger zweitinstanzlich vorgetragen, die Darlehensforderung gegen den Beklagten sei nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Personenidentität zu keinem Zeitpunkt von der Schuldnerin geltend gemacht worden. Der Beklagte als verantwortlicher Geschäftsführer der Schuldnerin habe nicht daran gedacht, die gegen ihn gerichtete Forderung zur Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten einzusetzen. In der Tat hat die Schuldnerin den Darlehensrückerstattungsanspruch gegen den Beklagten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Sie hat überdies von der naheliegenden Möglichkeit der Verrechnung keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die angefochtenen Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen. Es kommt hinzu, dass der Beklagte, nachdem die Schuldnerin bereits den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Insolvenzanfechtungsansprüchen ausgesetzt war, sich der nach seiner Behauptung werthaltigen Verbindlichkeit entledigt und der Schuldnerin an Erfüllungs statt den Anspruch gegen S. abgetreten hat. Dieser - erst vom Kläger verfolgte - Anspruch war nicht kurzfristig zu realisieren. Denn der Zeuge hat nicht etwa gezahlt, sondern es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und die Forderung erst nach Veräußerung einer Immobilie ausgleichen können.
d) Mit Hilfe des Darlehensrückerstattungsanspruchs gegen die Mutter des Beklagten in Höhe von 17.270,35 € hätte die Schuldnerin, wie ebenfalls schon das Landgericht zutreffend bemerkt hat, die um ein Vielfaches höheren Verbindlichkeiten aus Insolvenzanfechtung nicht ausgleichen können.
e) Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht im Streitfall für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ohne Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag eine weitere Prognose im Sinne des Senatsurteils vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28) für erforderlich gehalten. Mit diesem Urteil ist der Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erweitert worden. Demnach reicht es nicht aus, wenn der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 31). Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden; denn es bleibt eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36).
Für eine solche Hoffnung bleibt indessen kein Raum mehr, wenn die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und keine Aussicht auf Besserung mehr besteht. Dann genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage und bedarf es keiner weiteren Prognose. Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klägervortrag gegeben. Die Schuldnerin nahm demnach im Streitfall jedenfalls billigend in Kauf, dass sie ihre (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können würde. Denn sie erzielte ausschließlich durch die Beratungstätigkeit des Beklagten Einnahmen, der nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Klägers im Anschluss an die gegen die Schuldnerin erhobene Anfechtungsklage keine weiteren nennenswerten Aufträge mehr annahm. Daher bestand keine Aussicht mehr auf Zufluss nennenswerter liquider Mittel.
6. Überdies ist der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzeichen - auch bei der Anfechtung kongruenter Deckungen - nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, NZI 2021, 727 Rn. 18 f). Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, NZI 2024, 456 Rn. 21). Diese Umstände können bereits für sich genommen die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021, aaO). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Krise kann erkanntermaßen derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende Überzeugung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf deshalb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, NZI 2022, 476 Rn. 13; vom 22. Februar 2024, aaO Rn. 22).
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die demnach erforderliche Zusammenschau nicht vorgenommen hat. Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich bei der Schuldnerin lediglich um ein zwischengeschaltetes Vehikel für die Beratungstätigkeit des Beklagten. Die Schuldnerin verfügte über keine anderen Einnahmen als Honorare aus der Beratungstätigkeit des Beklagten und reichte alle Einnahmen an diesen durch. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen hatte der Beklagte seine Beratungstätigkeit für die Schuldnerin - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - weitgehend eingestellt. Abgesehen von den Forderungen gegen den Beklagten und S. und der zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichenden Darlehensforderung gegen die Mutter des Beklagten standen der Schuldnerin keine weiteren Forderungen zu und bestand keine Aussicht mehr auf weitere Einnahmen, mit deren Hilfe eine Befriedigung der Verbindlichkeiten auch nur theoretisch möglich gewesen wäre. Die aufgrund dieser Zusammenhänge gebotene Gesamtschau hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hätte prüfen müssen, ob das Verhalten der Schuldnerin, die zur Befriedigung der gegen sie gerichteten Anfechtungsansprüche letztlich nur auf Kosten des Beklagten in der Lage gewesen wäre, darauf angelegt war, die Folgen eines möglichen Unterliegens in den gegen sie geführten Anfechtungsprozessen zugunsten des Beklagten ins Leere laufen zu lassen, indem sie dessen Forderungen trotz ihrer kritischen Lage bestmöglich befriedigte.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schoppmeyer | | Röhl | | Selbmann
| Harms | | Weinland |
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103j EGInsO
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