Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 17 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten