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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 16 InsO – Eröffnungsgrund

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

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„Was regelt § 16 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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