Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2026 – I ZB 92/25
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:081026BIZB92.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 75 €.
Gründe
I. Die Beklagte mit Sitz in Malta ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und verfügt hierfür über eine nach dem Recht von Malta wirksame Lizenz. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht verfügt sie nicht. Der Kläger ist ein Verbraucher, der nach seiner Behauptung von seinem Wohnsitz in Deutschland aus zwischen 2008 und 2020 an von der Beklagten angebotenen Glücksspielen teilgenommen und hierbei Verluste in Höhe von mindestens 5.000 € erlitten hat.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte als Veranstalterin von unerlaubtem Online-Glücksspiel auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auf der zweiten Stufe einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte und auf der dritten Stufe sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche nebst Zinsen geltend. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zahlung einer Entschädigung wegen nicht beziehungsweise verzögerter Auskunftserteilung in Höhe von mindestens 500 €.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsantrag des Klägers ganz überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Wert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten bemesse sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, die die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Für die Stufenklage gölten keine Besonderheiten. Das daneben bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu Fall zu bringen, gehe über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und sei daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Auskunft sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht erforderlich. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Auskunftsanträge des Klägers nicht vollstreckbar seien und infolgedessen Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung bei der Beschwer zu berücksichtigen seien. Auch wenn man unterstelle, dass eine anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich sei, lägen die höchstens berücksichtigungsfähigen Anwaltskosten bei 319,40 €. Wenn man die Kosten für die Tätigkeit eines Mitarbeiters für die Auskunftserteilung in Höhe von 75 € berücksichtige und zugunsten der Beklagten annehme, diese könnten mit den Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung mit anwaltlicher Hilfe zusammengerechnet werden, ergebe sich insgesamt ein Betrag von 394,40 €, der deutlich unter dem Beschwerdewert liege.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss wird die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr gerechtfertigter Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 [juris Rn. 3 und 6]).
1. Nach § 511 Abs. 2 ZPO in der für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (ZPO aF, vgl. § 47 Nr. 1 EGZPO) ist die Berufung nur zulässig, wenn (Nr. 1) der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder (Nr. 2) das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF von 600 € nicht übersteigt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 10 und 15]; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten der Beklagten den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 75 € überschreitet, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten der Einholung anwaltlichen Beistands für eine möglicherweise erforderliche Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche des Klägers, weil der Inhalt der ausgeurteilten Auskunftspflicht unklar und die Vollstreckung somit unmöglich sei, betrügen höchstens 319,40 €, greift die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht an. Diese Werte überschreiten weder einzeln noch in Summe 600 €.
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör bei der Bemessung ihrer Beschwer durch das landgerichtliche Teilurteil nicht verletzt und auch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug nicht in unzumutbarer Weise verkürzt.
aa) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Vortrag der Beklagten wiedergegeben, dass die erhobene Stufenklage unzulässig sei und das erstinstanzliche Gericht die Stufenklage insgesamt als unzulässig hätte abweisen müssen. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, für die Beschwer der Beklagten komme es allein auf ihren Aufwand für die Erteilung der Auskunft an und nicht darauf, dass ihre Verurteilung hinter ihrem Antrag auf Abweisung der gesamten Klage zurückbleibe. Damit hat es der Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer Weise verwehrt.
(1) Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Das etwa daneben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewerts außer Betracht zu bleiben (BGHZ 128, 85 [juris Rn. 15]). Dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt, weil diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 [juris Rn. 17] mwN).
(2) Danach kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für die Bemessung der Beschwer der Beklagten weder darauf an, ob der im Streitfall auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsantrag zulässig und der auf dritter Stufe gestellte Leistungsantrag dem Grund nach schlüssig dargelegt ist, noch darauf, ob sich die Beklagte gegen ein ihrer Ansicht nach unzulässiges Verfahrensmodell gewendet hat, durch das die Stufenklage dazu benutzt werde, erst zu ermitteln, ob überhaupt ein Leistungsanspruch bestehe. Es kommt auch nicht darauf an, ob das erstinstanzliche Gericht zu Recht hilfsweise angenommen hat, bei einer Umdeutung der unterstellt unzulässigen Stufenklage in eine objektive Klagehäufung sei eine Entscheidung über den Auskunftsantrag durch Teilurteil ebenfalls zulässig. Diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind für die Frage der Zulässigkeit der Berufung unerheblich, da hierfür allein auf die Beschwer durch die Auskunftsverurteilung selbst abzustellen ist und diese unter dem Beschwerdewert liegt.
d) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten durch das landgerichtliche Teilurteil ohne Rechtsfehler auch das nach § 4 ZPO nicht berücksichtigungsfähige Interesse der Beklagten an einer für sie günstigen Kostenentscheidung aus der Abweisung der Klage außer Betracht gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 7]).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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