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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – I ZB 20/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZB20.26.0
Normenkette
§ 138 Abs 3 ZPO, § 1031 Abs 2 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO

Leitsatz

1. Für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich darauf beruft. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt - unabhängig von der Parteirolle - auch im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO.

2. Diese Beweislast führt jedoch nicht dazu, dass die Partei, die sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, auch das Nichtvorliegen von durch die andere Partei gegen die Schiedsvereinbarung geltend gemachten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen darlegen und beweisen müsste.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 99.158,68 €

Gründe

Randnummer 1

A. Die Parteien standen in langjähriger Geschäftsbeziehung über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ausweislich einer Einkaufsbestätigung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2023 sollte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit 11.050 Tonnen Raps ukrainischer Herkunft für 379 € pro Tonne beliefern. Die Einkaufsbestätigung (Anlage ASt 2) war von beiden Parteien unterzeichnet und verwies auf die Bedingungen des Mustervertrags Nr. 28 der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA). Außerdem enthielt sie eine Schiedsklausel, die als Schiedsort London sowie die Anwendung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Schieds- und Berufsregeln der FOSFA vorsah.

Randnummer 2

Da es dem Antragsteller nicht gelang, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollständig zu erfüllen, führten die Parteien am 12. Juni 2024 ein persönliches Gespräch. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller nachfolgend eine Einkaufsbestätigung mit Abschlussdatum vom 18. Juni 2024 (Anlage ASt 3), die eine Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft zu einem Preis von 405 € pro Tonne bestätigte und unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ... in der jeweils neuesten Fassung.

Schiedsgericht: in Käufers Wahl

Randnummer 3

Der Antragsteller unterzeichnete diese Einkaufsbestätigung nicht. In der Folgezeit belieferte er die Antragsgegnerin mit 5.517.020 kg Raps aus Deutschland für 405 € pro Tonne.

Randnummer 4

Wegen der Fehlmenge von 4.482.980 kg zu der nach ihrer Behauptung vereinbarten Liefermenge von 10.000 Tonnen erhob die Antragsgegnerin am 4. August 2025 Schiedsklage zum Schiedsgericht der Vereinigten Getreide- und Produktenbörse Braunschweig-Hannover-Magdeburg e.V. in Hannover. Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluss vom 11. November 2025.

Randnummer 5

Am 2. Oktober 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Naumburg beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Mit Beschluss vom 24. November 2025 hat das Oberlandesgericht Naumburg sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Celle (im Folgenden Oberlandesgericht) verwiesen.

Randnummer 6

Der Antragsteller meint, es gelte weiterhin der Vertrag vom 7. Juni 2023 und somit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der FOSFA. Die Antragsgegnerin hält sich auf der Grundlage der Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 für berechtigt, das Schiedsgericht in Hannover anzurufen.

Randnummer 7

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.

Randnummer 8

B. Das Oberlandesgericht hat den Antrag für zulässig und begründet erachtet. Die Schiedsvereinbarung in der Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 sei nicht in der gesetzlich bestimmten Form des § 1031 ZPO geschlossen worden. An einer beiderseitigen Schriftform nach § 1031 Abs. 1 ZPO fehle es, weil die Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 nur von der Antragsgegnerin unterzeichnet sei. Die Schiedsklausel sei auch nicht nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben im Sinn des § 1031 Abs. 2 ZPO formwirksam vereinbart worden.

Randnummer 9

C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es zu Unrecht streitigen Vortrag des Antragstellers zum Inhalt der Verhandlungen der Parteien vom 12. Juni 2024 als unstreitig behandelt hat und seine Annahme, die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Schiedsvereinbarung genüge nicht der Form des § 1031 ZPO, darauf beruht.

Randnummer 10

I. Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. § 1031 Abs. 2 ZPO erleichtert die Formpflicht durch Rücksichtnahme auf die Verkehrssitte. Hauptanwendungsfall ist das Schweigen beziehungsweise der nicht rechtzeitige Widerspruch auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Handelsverkehr (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2025, 251 [juris Rn. 106]; MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1031 Rn. 38).

Randnummer 11

II. Das Oberlandesgericht hat mit Blick auf die vom Antragsteller nicht unterzeichnete Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 zwar zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, es fehle an der beiderseitigen Schriftform gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO. Seine Beurteilung, auch die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO sei nicht gewahrt, verletzt die Antragsgegnerin jedoch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 12

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsklausel sei nicht nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben formwirksam gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO geschlossen worden. Es hat offengelassen, ob diese Grundsätze auf den Antragsteller überhaupt Anwendung finden, und gemeint, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Abänderung der Schiedsklausel jedenfalls nicht mit dem Einverständnis des Antragstellers rechnen können. Nach dessen Vorbringen sei bei den Verhandlungen am 12. Juni 2024 nicht über eine Abänderung der in der ursprünglichen Vereinbarung enthaltenen Schiedsklausel gesprochen worden; vielmehr habe weiterhin das FOSFA-Schiedsgerichtsverfahren zur Anwendung kommen sollen. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, die in der Bestätigung vom 18. Juni 2024 enthaltenen Parameter seien zwischen den Parteien am 12. Juni 2024 vereinbart worden, führe sie nur den Preis, die Herkunft der Ware, den Warenbegleitschein, den Vertragszeitraum und die Vertragsmenge auf, nicht hingegen die Schiedsklausel. Dass auch letztere einvernehmlich habe geändert werden sollen, behaupte die Antragsgegnerin selbst nicht. Bei dieser Sachlage habe der Antragsteller dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen müssen, weil der Inhalt des Schreibens in Bezug auf die Schiedsklausel so erheblich vom Verhandlungsergebnis abgewichen sei, dass die Antragsgegnerin mit seinem Einverständnis redlicherweise nicht habe rechnen können.

Randnummer 13

2. Diese Beurteilung verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 14

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 [juris Rn. 26]). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, weil sie die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften offenkundig missachtet, und dadurch den Prozessvortrag des Klägers übergeht (BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - VIa ZR 1346/22, juris Rn. 8 mwN).

Randnummer 15

Hiervon ist auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei darauf beruht, dass das Gericht die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu den Folgen der Erklärungslast der Parteien gemäß § 138 Abs. 2 ZPO in offenkundig fehlerhafter Weise gehandhabt hat. Da nach § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen, die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden, vom Gericht als zugestanden anzusehen und der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind, kann die offenkundig fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung - ähnlich wie die von Präklusionsvorschriften - dazu führen, dass entscheidungserheblicher Sachvortrag der Partei nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 23. April 2024 - VIa ZR 1346/22, juris Rn. 9). Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 3 ZPO vorliegen, muss das Gericht diese durch aufklärende Fragen nach § 139 ZPO ausräumen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1144 [juris Rn. 23] mwN).

Randnummer 16

b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, weil es zu Unrecht streitigen Vortrag zum Inhalt der Verhandlungen vom 12. Juni 2024 als unstreitig behandelt hat.

Randnummer 17

aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, das Oberlandesgericht habe Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, aus dem sich der Wille der Antragsgegnerin ergebe, die vom Antragsteller behauptete Ausklammerung der Schiedsgerichtsfrage bei den Verhandlungen vom 12. Juni 2024 zu bestreiten. In der Antragserwiderung habe sie vorgetragen, mit der Einkaufsbestätigung vom Juni 2024 seien genau die von den Parteien zuvor getroffenen Absprachen festgehalten worden. Weiter habe sie ausgeführt, ihr Geschäftsführer habe vor dem Schiedsgericht wahrheitsgemäß erklärt, dass genau diejenigen Parameter, die in der Einkaufsbestätigung vom Juni 2024 aufgeführt seien, so zwischen ihm und dem Antragsteller persönlich vereinbart worden seien. Dieser Sachvortrag stehe in Widerspruch zur Behauptung des Antragstellers, die Schiedsklausel sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Der vom Oberlandesgericht zitierte Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Januar 2026 zu den von der Bestätigung aus dem Jahr 2023 abweichenden Parametern (Preis, Herkunft der Ware, Menge, Versendung mit Warenbegleitschein und Vertragszeitraum) könne nicht - in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vortrag - dahin verstanden werden, dass sie die bei den Verhandlungen am 12. Juni 2024 besprochenen Fragen abschließend habe aufzählen wollen.

Randnummer 18

bb) Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei ist der gesamte Vortrag einer Partei zu berücksichtigen und daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang der Wille zu bestreiten ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1144 [juris Rn. 21]; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 138 Rn. 48).

Randnummer 19

cc) Das Oberlandesgericht hat die danach erforderliche Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen. Es hat vielmehr isoliert auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Januar 2026 abgestellt, mit dem diese als geänderte Vertragsparameter (nur) den Preis, die Herkunft der Ware, den Warenbegleitschein, den Vertragszeitraum und die Vertragsmenge, nicht hingegen die Schiedsklausel genannt hat. Ohne den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin in Erwägung zu ziehen, hat das Oberlandesgericht angenommen, es sei danach unstreitig, dass eine Abänderung der ursprünglichen Schiedsklausel nicht Gegenstand der Verhandlungen vom 12. Juni 2024 gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde weist indes mit Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin wiederholt vorgetragen hat, es seien zwischen den Parteien genau die Parameter vereinbart worden, die in der Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 aufgeführt seien. Wird dieser Vortrag in die Beurteilung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO einbezogen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin ihren Vortrag, das Verhandlungsergebnis sei mit der Einkaufsbestätigung richtig und vollständig zusammengefasst worden, durch die Aufzählung bestimmter geänderter Vertragsbestimmungen auf diese hätte beschränken und eine Ausklammerung der Schiedsvereinbarung in den Vertragsverhandlungen hätte zugestehen wollen.

Randnummer 20

3. Diese Gehörsrechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich.

Randnummer 21

a) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen, für die betroffene Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 1 BvR 1805/21, juris Rn. 24 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 22

b) Hätte das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung in der Form des § 1031 Abs. 2 ZPO zustande gekommen ist, den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt, hätte es die Frage, ob die Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 das Verhandlungsergebnis auch mit Blick auf die Schiedsvereinbarung richtig wiedergibt, als zwischen den Parteien streitig ansehen müssen. Es hätte seiner Entscheidung dann nicht ohne Weiteres eine erhebliche Abweichung der Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 vom Verhandlungsergebnis in Bezug auf die Schiedsklausel zugrunde legen und aus diesem Grund eine formwirksame Schiedsvereinbarung nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO verneinen können.

Randnummer 23

c) Es fehlt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Antragsgegnerin keinen Beweis dafür angeboten hat, dass die Einkaufsbestätigung vollständig mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmt. Es oblag nicht ihr, sondern dem Antragsteller, darzutun und zu beweisen, dass dem Bestätigungsschreiben keine Bindungswirkung zukommt.

Randnummer 24

aa) Für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist allerdings die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich darauf beruft (vgl. BayObLG, NZG 2022, 1344 [juris Rn. 64]; zur Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - XI ZR 352/08, juris Rn. 21 mwN; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018 Rn. 133 f.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt - unabhängig von der Parteirolle - auch im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO (vgl. BayObLG, NZG 2022, 1344 [juris Rn. 64]; Anders in Anders/Gehle aaO § 1032 Rn. 15 "Darlegungs- und Beweislast"). Insoweit gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (BayObLG, NZG 2022, 1344 [juris Rn. 64]), in dem die Partei, die die Vollstreckbarerklärung betreibt, die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss der Schiedsvereinbarung trägt (zu Art. II, V Abs. 1 Buchst. a UNÜ vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - I ZB 115/15, IPRspr 2017, Nr. 293, 611 [juris Rn. 17]; OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165 [juris Rn. 16, 21 bis 23]; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 19 Sch 23/14, juris Rn. 45; zu § 1059 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO offengelassen von BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 19]).

Randnummer 25

bb) Die Antragsgegnerin ist der ihr danach obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer formwirksamen Vereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben jedoch nachgekommen.

Randnummer 26

(1) Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat. Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 268/00, NJW-RR 2001, 680 [juris Rn. 11]). Der Absender muss auch darlegen und beweisen, dass der andere Teil zu dem Personenkreis gehört, auf den die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anwendbar sind (vgl. Oetker/Pamp, HGB, 8. Aufl., § 346 Rn. 64), er ein Bestätigungsschreiben erhalten hat und es ihm zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 204/75, BGHZ 70, 232 [juris Rn. 31]).

Randnummer 27

(2) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie am 12. Juni 2024 Verhandlungen über den mit der Einkaufsbestätigung vom 18. Juni 2024 bestätigten Vorgang geführt haben und die Einkaufsbestätigung dem Antragsteller zugegangen ist. Da das Oberlandesgericht offengelassen hat, ob der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, auf den die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anwendbar sind, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.

Randnummer 28

cc) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen müssen, weil sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt habe, dass die Antragsgegnerin als Absenderin mit seinem Einverständnis redlicherweise nicht habe rechnen können, war es an ihm, darzutun und zu beweisen, dass das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, dass ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 680 [juris Rn. 14] mwN).

Randnummer 29

Dem steht die Beweislast der Antragsgegnerin für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie führt nicht dazu, dass die Partei, die sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, auch das Nichtvorliegen von durch die andere Partei gegen die Schiedsvereinbarung geltend gemachten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen darlegen und beweisen müsste (zum Scheingeschäft vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 337 [juris Rn. 38]; zur Gesamt- statt Teilnichtigkeit als Folge einer salvatorischen Klausel vgl. OLG Frankfurt am Main, NZG 2024, 953 [juris Rn. 72]).

Randnummer 30

III. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Randnummer 31

D. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Randnummer 32

E. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Randnummer 33

I. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die teilweise Erfüllung des Vertrags über die Lieferung von deutschem Raps zu Recht nicht als konkludente Zustimmung zu der Schiedsklausel in Erwägung gezogen.

Randnummer 34

Eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung - ist nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 [juris Rn. 17] mwN; BeckOK.ZPO/Baumann, 61. Edition [Stand 1. Juli 2026], § 1029 Rn. 4 und 17; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 1040 Rn. 3). Aus der Lieferung deutschen Rapses zu einem Preis von 405 € pro Tonne in Erfüllung des abgeänderten oder eines neuen Vertrags kann deshalb nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Antragsteller habe auch die neue Schiedsvereinbarung angenommen. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Teillieferung nur Rückschlüsse auf eine konkludente Einigung über diejenigen Vertragsparameter zulasse, die mit der Durchführung des Geschäfts bestätigt worden seien. Ein Wille des Antragstellers, konkludent einer Änderung der Schiedsvereinbarung zuzustimmen, kann nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass er entsprechend (unstreitiger) mündlicher Absprachen deutschen Raps geliefert und den dafür vereinbarten Kaufpreis entgegengenommen hat.

Randnummer 35

II. Soweit das Oberlandesgericht Zweifel daran geäußert hat, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, auf den die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anwendbar sind, halten diese - nicht tragenden Erwägungen - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Randnummer 36

1. Für die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antragsteller sei Landwirt und damit nach § 3 Abs. 1 HGB kein Kaufmann, gibt es im Vortrag der Parteien mit Ausnahme des Umstands, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten beliefert hat, keine Anhaltspunkte. Der bloße Handel mit - wie hier unter anderem zunächst aus der Ukraine - zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft (vgl. MünchKomm.HGB/Schmidt/Fleischer, 6. Aufl., § 3 Rn. 15; BeckOGK.HGB/Servatius, Stand 1. Juli 2026, § 3 Rn. 20).

Randnummer 37

2. Auf seine Auffassung, die Parteien hätten auch nicht konkret vorgetragen, dass der Antragsteller ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang selbständig am Markt teilnehme (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 [juris Rn. 23]), hätte das Oberlandesgericht mit Blick auf die Umstände des Streitfalls - langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien über Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einkaufsbestätigung aus dem Jahr 2023 über die Lieferung von mindestens 9.945 Tonnen Raps aus der Ukraine für 379 € pro Tonne zu von der FOFSA gestalteten Mustervertragsbedingungen - jedenfalls nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinweisen müssen.

Randnummer 38

III. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren unter Beachtung der den Antragsteller treffenden Darlegungs- und Beweislast Feststellungen zum Inhalt der mündlichen Vertragsverhandlungen der Parteien am 12. Juni 2024 treffen müssen. Die vom Antragsteller bislang allein angebotene persönliche Anhörung (§ 141 ZPO) ist zwar kein Beweismittel. Dem Tatgericht ist es nach § 286 ZPO aber grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien, einschließlich im Rahmen einer Parteianhörung, und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 [juris Rn. 12] mwN). Ist ihm das auf dieser Grundlage nicht möglich, wird das Gericht dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, für seine Darstellung der Verhandlungen der Parteien am 12. Juni 2024 Beweis anzubieten.

Koch | | Löffler | | Feddersen

| Schmaltz | | Wille |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103 ZPO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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