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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 564 ZPO – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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