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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – AnwZ (Brfg) 49/11

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2011 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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