Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – AnwZ (Brfg) 49/11
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 3
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26).
Zitierte Vorschriften
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