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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.08.2014 – AnwZ (Brfg) 28/14

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Verfahren (Aktenzeichen des Anwaltsgerichtshofs AGH 16/13) wird insgesamt eingestellt.

Das Teilurteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Der Wert des Zulassungsverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger seine Klage insgesamt zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Teilurteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 112c VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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