Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.08.2014 – AnwZ (Brfg) 28/14
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Verfahren (Aktenzeichen des Anwaltsgerichtshofs AGH 16/13) wird insgesamt eingestellt.
Das Teilurteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Der Wert des Zulassungsverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Nachdem der Kläger seine Klage insgesamt zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Teilurteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 112c VwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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