Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.07.2012 – AnwZ (B) 2/12
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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