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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.07.2012 – AnwZ (B) 2/12

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Randnummer 2

Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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