Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – AnwZ 20/25
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:120825BANWZ.BRFG.20.25.0
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. März 2025 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 27. März 2025, dem Kläger zugestellt am 7. April 2025, als unzulässig abgewiesen. Mit am 5. Mai 2025 in Schriftform beim Anwaltsgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 1. Mai 2025 beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Kläger wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen, weil er den Zulassungsantrag nicht als elektronisches Dokument eingereicht und zudem auch nicht rechtzeitig begründet hat. Er hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
1. Der am 5. Mai 2025 in Schriftform eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist formunwirksam.
Nach § 55d Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie die hiesige Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Übermittlung in Schriftform nicht.
2. Außerdem hat der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Juni 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
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