Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2026 – 5 StR 340/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:081026B5STR340.26.0
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener sowie die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Prof. Dr. Mosbacher, Prof. Köhler und von Häfen wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2026 wird auf seine Kosten verworfen.
3. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Erlass des Vorsitzendenbeschlusses vom 18. September 2026 wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten verworfen.
4. Die Anträge des Verurteilten auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Gründe
Der stellvertretende Vorsitzende hat als Vertreter der Vorsitzenden mit Beschluss vom 18. September 2026 die Anträge des Verurteilten und seiner Pflichtverteidiger auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und den Antrag des
Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 26. September 2026, hilfsweise mit einem Antrag nach § 33a StPO und einer Gegenvorstellung.
Durch Beschluss vom 24. September 2026 hat der Senat den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 sowie seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 5. Oktober 2026, mit der er zugleich - wie bereits zuvor sowie mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2026 - Akteneinsicht beantragt und die an dem Beschluss vom 24. September 2026 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Revisionsgericht über eine Revision im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 StR 238/20 Rn. 2 mwN).
Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung mit einer - wie hier nicht durchgreifenden - Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. dazu unter 2.). Denn die Vorschrift des § 356a StPO dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch doch noch Geltung zu verschaffen; sie bezweckt vielmehr lediglich, dem in der Sache entscheidenden Revisionsgericht die Gelegenheit zu geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. BGH aaO Rn. 3 mwN).
2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2026 hat keinen Erfolg. Der Revisionsentscheidung liegt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt. Insbesondere hat der Senat entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht dessen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 4. September 2026 „übergangen“. Die in dem Beschluss vom 24. September 2026 aufgezeigten, zur Unzulässigkeit des Gesuchs führenden Vortragsmängel konnten dadurch indes nicht geheilt werden.
3. Die „Anhörungsrüge“ gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 18. September 2026 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs auszulegen (§ 300 StPO). Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem allein angefochtenen Beschluss nicht um eine Revisionsentscheidung gehandelt hat; § 33a StPO geht - soweit wie hier Gehörsverletzungen behauptet werden - einer Gegenvorstellung vor.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das rechtliche Gehör des Verurteilten bei Erlass des Beschlusses vom 18. September 2026 nicht im Sinne von § 33a StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Im angegriffenen Beschluss wurde das Vorbringen des Verurteilten zu dem von ihm begehrten Pflichtverteidigerwechsel umfassend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, es wurden weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Schriftsatz
vom 26. September 2026 vorgebrachten Einwände; insbesondere war der Umstand, dass wechselseitige Entpflichtungsanträge vorlagen, Gegenstand der Entscheidung.
4. Die mehrfach und zuletzt nach Abschluss des Verfahrens am 4., 5. und 6. Oktober 2026 beantragte Gewährung von Akteneinsicht an den Verurteilten persönlich kommt nicht in Betracht; insbesondere liegt kein Fall des § 147 Abs. 4 StPO vor, denn der Verurteilte ist nicht unverteidigt.
Gericke | | Mosbacher | | Köhler
| Resch | | Werner |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 340/26 entschieden?“