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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 12.08.2026 – 5 StR 170/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120826U5STR170.26.0

Tenor

1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. August 2025, soweit es den Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil betreffend die Angeklagten S. , C. und J. werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten S. , C. und J. aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in elf tateinheitlichen Fällen freigesprochen. Das gegen den Angeklagten R. wegen gleicher Vorwürfe geführte Verfahren hat es nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft. Allein das zuungunsten des Angeklagten R. geführte und insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Randnummer 2

Mit der weitgehend unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, in C. am 1. September 2018 im Anschluss an eine Demonstration als Mitglieder einer Gruppe von mindestens 15 Personen durch die Innenstadt gezogen zu sein, um mit politischen Gegnern Streit und Tätlichkeiten anzuzetteln, andere mit Gewalttätigkeiten zu bedrohen und gewalttätige Auseinandersetzungen mit Teilnehmern der Kundgebung „Herz statt Hetze“ zu suchen. Im Einzelnen soll es zu Folgendem gekommen sein:

Randnummer 3

1. Gegen 19.55 Uhr soll die aus mindestens 28 Personen bestehende Gruppe um die Angeklagten mindestens acht Personen tätlich angegriffen und der Angeklagte C. dabei mit der Faust eine Person geschlagen haben, die sich in ärztliche Behandlung begeben musste.

Randnummer 4

2. Unmittelbar danach soll die Gruppe der Angeklagten drei Personen umkreist und der Angeklagte C. gemeinsam mit einem gesonderten Verfolgten den Nebenkläger Ho. mit Fäusten ins Gesicht geschlagen und mit Füßen getreten haben. Ein anderweitig Verfolgter soll einem weiteren Geschädigten mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben.

Randnummer 5

3. Auf dem weiteren Weg soll die Gruppe von einem Geschädigten ohne Erfolg die Herausgabe eines Rucksacks gefordert haben. Der Angeklagte R. soll ihm daraufhin mit den Worten: „Du willst wohl Schläge von einem Nazi?!“ mit der Faust schmerzhaft gegen dessen Kiefer geschlagen haben.

Randnummer 6

4. Aus der Gruppe mit den Angeklagten sollen gegen 20.15 Uhr mindestens der Angeklagte R. und vier andere gesondert Verfolgte auf eine aus etwa 20 Personen bestehende Gruppe zugerannt sein und diese unter anderem als „Deutschlandverräter“ und „Scheiß-Zecken“ bezeichnet haben. Sie sollen insbesondere auf den Nebenkläger He. und drei weitere Personen mit Fäusten und Knüppeln eingeschlagen und deren Fahnen zerstört haben. Unter Führung eines gesondert Verfolgten sollen die Angreifer dem flüchtenden Nebenkläger Sa. und einem Begleiter mit den Worten: „Den packen wir uns! Den machen wir kalt!“ und: „Den schnappen wir uns, wir kriegen euch!“ nachgesetzt haben.

II.

Randnummer 7

1. Das Landgericht hat die in der Anklage zum Nachteil der Geschädigten beschriebenen Handlungen festgestellt.

Randnummer 8

a) Es hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R. an den körperlichen Misshandlungen beteiligt war. Weder die Zeugen noch die Geschädigten hätten ihn im Hinblick auf konkrete Verletzungshandlungen identifiziert.

Randnummer 9

Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheide aus, weil die zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Menschenmenge in der Regel erforderliche Anzahl von 15 bis 20 Personen bei keinem der Vorfälle habe festgestellt werden können. Eine Vielzahl der Zeugen habe deutlich weniger als 15 Personen, zum Teil sogar weniger als zehn Personen angegeben.

Randnummer 10

Der Angeklagte R. habe sich zwar wegen Beleidigung und Bedrohung strafbar gemacht. Es fehle jedoch insoweit an einem wirksamen Strafantrag (§ 194 StGB), weshalb das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen gewesen sei.

Randnummer 11

b) Den Angeklagten S. , C. und J. sei keine Beteiligung an den konkreten Verletzungshandlungen oder an der Gruppe der Angreifer nachzuweisen gewesen. Diese Angeklagten seien daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen.

III.

Randnummer 12

1. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Einstellungsurteils gegen den Angeklagten R. . Denn das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt.

Randnummer 13

a) Es hat zur Begründung seiner rechtlichen Würdigung darauf abgestellt, dass sich für keinen der Angeklagten eine Beteiligung an den Körperverletzungshandlungen habe feststellen lassen. Weder die Zeugen noch insbesondere die jeweiligen Geschädigten hätten die Angeklagten „im Hinblick auf konkrete Körperverletzungsdelikte identifiziert“. An anderer Stelle der Urteilsgründe führt die Strafkammer hierzu aus, man habe nicht feststellen können, „dass die Angeklagten die Schläge und Tritte gegen die Geschädigten selbst oder mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich ausführten“.

Randnummer 14

b) Obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand, hat das Landgericht nicht geprüft, ob dem Angeklagten R. Körperverletzungshandlungen anderer Beteiligter als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind oder er sich an deren Taten als Gehilfe nach § 27 StGB beteiligt hat.

Randnummer 15

aa) Eine Zurechnung fremden Handelns in Form der Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn sich der eigene Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Die Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316 mwN). Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ist eine von einem anderen vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat sowie deren Förderung durch den Gehilfen erforderlich.

Randnummer 16

bb) Gemessen an diesen Maßstäben drängte sich für den Angeklagten R. nach den Urteilsfeststellungen eine entsprechende Erörterung auf:

Randnummer 17

Er entschloss sich mit weiteren Personen nach Ende der Kundgebung dazu, „gemeinsam noch weiter durch die Innenstadt von C. zu ziehen, um Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer der „Herz statt Hetze“-Kundgebung zu verüben, diese zu bedrohen, zu beleidigen und dadurch einzuschüchtern.“ Dem - im Sinne eines Tatplans - gemeinsamen Ansinnen entsprechend traf die Gruppe mit dem Angeklagten R. in den Fällen I.1., I.2. und I.4. auf Teilnehmer der Kundgebung und es kam aus der Gruppe um den Angeklagten R. heraus zu Körperverletzungen zum Nachteil mehrerer Geschädigter. Zudem äußerte der Angeklagte gegenüber verschiedenen weiblichen Mitgliedern der angetroffenen Gruppen seine Absicht zu Körperverletzungshandlungen.

Randnummer 18

2. Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Prüfung des Landfriedensbruchs Gelegenheit haben, das Tatbestandsmerkmal der Menschenmenge näher in den Blick zu nehmen. Denn nach der vom Landgericht hierfür - nicht immer trennscharf - vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Menschenmenge einerseits und einer hieraus agierenden Angreifergruppe andererseits bleibt unklar, ob die Strafkammer der maßgeblichen Menschenmenge allein die Anzahl der Angreifer zugrunde gelegt hat. Entscheidend für das Vorliegen einer Menschenmenge ist aber ein für Außenstehende räumliches Beieinander einer der Zahl nach nicht sofort überschaubaren Gruppe von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Einzelner geht oder hinzukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 308); innerhalb einer größeren Menschenansammlung kann eine Gruppe selbst als Menschenmenge anzusehen sein (vgl. MüKo-StGB/Feilcke, 5. Aufl., § 125 Rn. 10 mwN).

Randnummer 19

Ferner wird das neue Tatgericht in den Blick zu nehmen haben, dass es für die aus der Menge gegen außenstehende Personen begangenen Gewalttätigkeiten ausreichen kann, dass mehrere Mitglieder der Menge diese verüben oder mit ihnen drohen; eine solche unfriedliche Gruppe muss ihrerseits keine Menschenmenge darstellen (vgl. LK-Krauß, StGB, 14. Aufl., § 125 Rn. 49; MüKo-StGB/Feilcke, 5. Aufl., § 125 Rn. 17). Das Handeln eines Einzelnen kann aber genügen, wenn dieses von der zustimmenden Haltung der Menge getragen wird; in diesem Fall ist der Angriff eines Täters, auch wenn dieser sich räumlich von der Gruppe entfernt hat, als Ausdruck des die Menge beherrschenden feindlichen Willens und damit als ein mit vereinten Kräften aus der Menschenmenge heraus begangener Angriff anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 - 3 StR 557/24, NStZ-RR 2026, 40, 44 mwN; MüKo-StGB/Feilcke, 5. Aufl., § 125 Rn. 17).

Randnummer 20

3. Die gegen die Freisprüche betreffend die Angeklagten S. , C. und J. gerichteten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft bleiben - entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts - ohne Erfolg.

Randnummer 21

Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung verneint. Es hat weder eigene Handlungen der Angeklagten noch einen Willen dahingehend festgestellt, andere bei deren Verletzungshandlungen zu unterstützen. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheidet aus, weil - anders als beim Angeklagten R. - nicht festgestellt ist, dass diese Angeklagten zu der Gruppe gehörten, von denen die strafbewehrten Tathandlungen ausgingen.

Randnummer 22

4. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten R. betreffend eine unterbliebene Wiedereinbeziehung von nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Vorwürfen beanstandet, war eine solche nicht veranlasst. Denn der Angeklagte wäre wegen dieser ihm zur Last gelegten Taten freizusprechen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424/23 mwN).

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