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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 – 4 StR 213/11

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. November 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Randnummer 2

1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei entnimmt der Senat der im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Feststellung, wonach der Angeklagte sich, nachdem er seinem Opfer mit Tötungsvorsatz den lebensgefährlichen Schnitt am Hals beigebracht hatte, vom Tatort "ohne Sorge um das Wohl des Geschädigten" entfernt hat (UA 19), dass es sich - wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen - um einen beendeten Versuch des Totschlags handelt. Denn ein solcher liegt schon dann vor, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung über den möglichen Tod des Opfers keine Gedanken macht (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 mwN).

Randnummer 3

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Randnummer 4

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. April

Randnummer 2011

ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte

seinen Alkoholkonsum bis hin zu einer Trinkmenge von täglich

20 Flaschen Bier und einer Flasche Schnaps gesteigert (UA

S. 4). Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat hat er in

erheblichem Umfang Alkohol konsumiert (UA S. 14) und die

Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit beruht in erster

Linie auf einer "extrem hohen Alkoholgewöhnung" (UA S. 21).

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem

Angeklagten in dem nunmehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbe-

zogenen Urteil des Amtsgerichts Rostock die Weisung erteilt

worden war, sich einer Entgiftungsmaßnahme zu unterziehen

(UA S. 5), stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Jugend-

kammer überhaupt nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten ei-

ne Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Zwar [hat]

der Angeklagte die Entgiftung bis zum 18. Mai 2010 durchge-

führt (UA S. 4), angesichts des von ihm nur wenige Tage spä-

ter am 26. Mai 2010 vor der Tat konsumierten Alkohols hat

diese Maßnahme über die reine Entgiftung hinaus aber keine

weiteren suchtmindernden Auswirkungen gehabt.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die

Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2

Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR

5/11 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des

§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Revisionsan-

griff ausgenommen. Über die Maßregelanordnung ist daher

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2

StPO) neu zu entscheiden.

Obwohl die Bemessung der verhängten Jugendstrafe an sich

keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erfordert die Wechselbe-

ziehung zwischen Strafe und Maßregel (§ 5 Abs. 3 JGG) eine

Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs."

Randnummer 5

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli

Randnummer 2009

- 2 StR 227/09).

Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

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