Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – 3 StR 182/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310826B3STR182.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 2025
a) dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird
aa) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Dezember 2021 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. August 2023 unter Auflösung der dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie
bb) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;
b) aufgehoben, soweit die Nebenfolgen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Dezember 2021 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. August 2023 aufrechterhalten worden sind; dieser Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Wuppertal „unter Aufrechterhaltung der Nebenfolgen“ sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Einziehung des Wertes des Erlangten getroffen.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Neufassung des Tenors und zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung von Nebenfolgen.
a) Wenn - wie hier - eine Gesamtstrafe und eine weitere Strafe zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Strafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, juris Rn. 2; vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08, juris Rn. 1). Dies hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog nachgeholt.
b) Die „Aufrechterhaltung der Nebenfolgen“ aus den einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Wuppertal hat zu entfallen.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 9. Dezember 2021 eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 16. Dezember 2022 festgesetzt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 hat es die Einziehung von Arznei- und Dopingmitteln angeordnet.
bb) Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StPO sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine Aufrechterhaltung kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung hingegen gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2026 - 3 StR 162/26, juris Rn. 6; vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 3). Die Rechtswirkung der Einziehungsanordnung aus dem Strafbefehl ist bereits eingetreten, weil mit dessen Rechtskraft das Eigentum an den dort benannten Gegenständen auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2023 - 6 StR 59/23, juris Rn. 1; vom 25. Januar 2023 - 6 StR 419/22, juris Rn. 8). Entsprechendes gilt für die isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Fristablaufs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, juris Rn. 3).
Der Senat lässt die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Nebenfolgen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 3 StR 58/24, NStZ 2024, 623, 624).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten.
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