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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 StR 665/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210526B2STR665.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

Randnummer 2

Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Randnummer 3

1. Den Angeklagten und die beiden Mitangeklagten B. und S. beschäftigte die Frage, warum es am 29. März 2024 zu einem Auflauf von „Leute[n] aus Erfurt“ vor der Wohnung des Angeklagten in Mühlhausen gekommen war. Deshalb beschlossen sie am späten Abend des 5. April 2024 in der Wohnung des Angeklagten, in der gerade eine Party mit mehreren Personen stattfand, den Geschädigten als vermeintlichen „Anstifter“ des Auflaufs zu der Party einzuladen, um von diesem „genaueres“ zu erfahren. Die Angeklagten waren bereit, „zur Erlangung von Informationen“ auch Gewalt in Form von Schlägen gegen den Geschädigten einzusetzen.

Randnummer 4

Nachdem der Geschädigte auf diese Einladung hin in der Wohnung des Angeklagten erschienen war, schloss dieser die Wohnungstür unverzüglich ab. Sodann stieß der Angeklagte den Geschädigten in die Küche, wo dieser dem gemeinsam gefassten Plan der Angeklagten folgend eingeschüchtert werden sollte, um sein Wissen bezüglich der „Leute aus Erfurt“ preiszugeben. In der Küche schlug der Mitangeklagte S. den Geschädigten in den Bauch und der Angeklagte den Geschädigten ins Gesicht. „Einem spontanen Gedanken folgend“ nahm der Mitangeklagte dem so eingeschüchterten Geschädigten dessen Geldbörse, die zehn Euro Bargeld enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, Personalausweis und Krankenkassenkarte aus der Hosentasche, was der Angeklagte „beobachtete“ und „billigte“.

Randnummer 5

Im Folgenden traktierten der Angeklagte und der Mitangeklagte den Geschädigten über mehrere Stunden mit Schlägen. Am Morgen des 6. April 2024 ließ der Angeklagte den Geschädigten frei mit der Forderung, noch am gleichen Tag bis zwölf Uhr weitere Wertgegenstände vorbeizubringen. Zu einem späteren Zeitpunkt zerschnitt der Mitangeklagte den Personalausweis und die Krankenkassenkarte des Geschädigten. Den Erlös aus dem von ihm für 200 Euro verkauften Mobiltelefon behielt er ebenso für sich wie die zehn Euro Bargeld aus dessen Geldbörse.

Randnummer 6

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftlich begangenen Raub gewertet. Ihm sei die Wegnahme der Gegenstände des Geschädigten durch den Mitangeklagten zuzurechnen, weil diese sich in das Gesamtgeschehen einfüge und als Ergänzung des Tatanteils des Angeklagten zu werten sei. Das gemeinsame Ziel sei es gewesen, den Geschädigten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Druck zu setzen und „zum Reden zu bringen“, wobei es keine konkrete und detaillierte Absprache gegeben habe, wie dieses Ziel erreicht werden sollte. Die von dem Angeklagten gebilligte Wegnahme stelle keinen Exzess des Mitangeklagten dar, weil nach den Gesamtumständen der Angeklagte damit habe rechnen können, dass es „auch zu einer Wegnahme von Eigentum des Opfers durch einen der Mittäter kommen“ könne. Das von ihm beobachtete Vorgehen des Mitangeklagten sei ihm „zumindest gleichgültig“ gewesen, er habe die Wegnahme in Kauf genommen und, wie vorab in groben Zügen geplant, in nicht unerheblicher Weise mitgewirkt.

II.

Randnummer 7

Diese Feststellungen und Wertungen tragen die Annahme, der Angeklagte habe sich als Mittäter an einem Raub zulasten des Geschädigten beteiligt, nicht, so dass das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch keinen Bestand haben kann und die Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.

Randnummer 8

1. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen mittäterschaftlichen Raubes hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Randnummer 9

a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Allein die bloße Kenntnis eines Angeklagten von der Tat des Komplizen und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145, und vom 17. März 2021 - 2 StR 21/21, NStZ 2022, 367 Rn. 8). Die bloße Kenntnis von der Tat und deren Billigung allein ist schon keine Beihilfe gemäß § 27 StGB und rechtfertigt erst recht nicht die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 5 StR 329/21, NStZ-RR 2022, 40).

Randnummer 10

Ob ein Beteiligter ein für die Annahme von Mittäterschaft hinreichend enges Verhältnis zur Tat hat, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145, und vom 31. März 2026 - 3 StR 13/26, Rn. 7, jeweils mwN).

Randnummer 11

Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung wegen sukzessiver Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42 Rn. 6) zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513, 514 Rn. 6, und vom 29. Oktober 2025 - 3 StR 487/24, NStZ 2026, 363 f. Rn. 14).

Randnummer 12

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen weder einen vor Tatbeginn gefassten gemeinsamen Tatplan noch eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten.

Randnummer 13

aa) Das Landgericht hat - einen vor Tatbeginn gefassten gemeinsamen Tatentschluss ausschließend - festgestellt, die Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten sei einem spontanen Gedanken des Mitangeklagten entsprungen. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe „nach den Gesamtumständen“ damit rechnen können, dass es „auch zu einer Wegnahme von Eigentum des Opfers durch einen der Mittäter kommen“ könne, ist weder belegt noch wäre sie hinreichende Grundlage für die Annahme einer vorsätzlichen Beteiligung des Angeklagten an der Tat des Mitangeklagten aufgrund eines vorab gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses.

Randnummer 14

Zwar ist eine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Tathandlungen der übrigen Beteiligten nicht erforderlich. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht ausdrücklich vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 mwN).

Randnummer 15

Der vom Angeklagten und den Mitangeklagten geschmiedete Tatplan sah jedoch lediglich vor, den Geschädigten - gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt - zur Preisgabe von Informationen zu den „Leute[n] aus Erfurt“ zu bringen. Die durch den Mitangeklagten in Zueignungsabsicht durchgeführte Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten stellte keine Variante einer Ausführungsweise der geplanten Straftat, sondern eine gänzlich andere, nun gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Geschädigten gerichtete Straftat im Sinne einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Tatbild dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses tatsächlich damit rechnete, es könnte auch zu Wegnahmehandlungen zulasten des Geschädigten kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Angeklagte habe „die Wegnahme in Kauf genommen und im Weiteren [...], wie vorab in groben Zügen geplant, in nicht unerheblicher Weise mitgewirkt“, wird diese Wertung durch die Feststellungen nicht belegt.

Randnummer 16

bb) Die Feststellungen tragen auch nicht die Annahme sukzessiver Mittäterschaft. Der zulasten des Geschädigten verübte Raub war nach der Wegnahme der Gegenstände des Geschädigten durch den Mitangeklagten nach den hier gegebenen Umständen nicht nur vollendet, sondern beendet, weil der Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14, Rn. 28; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20, Rn. 8, jeweils mwN). Ein Eingreifen des Angeklagten zugunsten des Mitangeklagten bis zur Begründung gesicherten Gewahrsams hat das Landgericht nicht festgestellt.

Randnummer 17

2. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes führt auch zur Aufhebung der für sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der im Übrigen tateinheitlich mitverwirklichten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 2 StR 125/25, Rn. 9). Eine Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen, weil mit Blick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen - der erfolglosen Aufforderung des Angeklagten an den eingeschüchterten und verletzten Geschädigten, eine Spielkonsole sowie Fahrrad- und Rollerteile vorbeizubringen - in Betracht kommt, dass sich der Angeklagte auch wegen einer von der prozessualen Tat umfassten versuchten räuberischen Erpressung gemäß §§ 249, 253 Abs. 1, §§ 255, 22, 23 StGB strafbar gemacht hat, ohne dass dies Gegenstand der zugelassenen Anklage oder eines Hinweises des Gerichts war (§ 265 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137, 146 Rn. 37).

Randnummer 18

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2026 - 2 StR 622/25, Rn. 4 mwN).

Menges | | Appl | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Zitierte Vorschriften

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