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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2026 – 2 StR 599/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:071026B2STR599.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. April 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen, des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung schuldig ist,

b) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 129.576 Euro angeordnet ist; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Erpressung, sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 447.040 Euro, in Höhe von 130.576 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert Verfolgten H., in Höhe von 84.669,67 Euro darüber hinaus gesamtschuldnerisch haftend mit den Einziehungsbeteiligten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Randnummer 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kontaktierte der Angeklagte ab September 2022 in den Fällen II. 1. bis II. 11. der Urteilsgründe als Vertriebsperson für die Firma „K. D.“ gemeinschaftlich mit mindestens einem weiteren unbekannten Mittäter, in den Fällen II. 12. bis II. 32. der Urteilsgründe als Mitglied einer Bande, vorwiegend lebensältere Menschen, welche in der Vergangenheit Büchersammlungen der Firma B. erworben hatten. Unter Vorspiegelung der Existenz eines Kaufinteressenten versuchte er sie zu Zahlungen - teilweise mit Erwerb weiterer, vermeintlich zwingend für die Vervollständigung der Büchersammlung erforderlicher Werke - für angebliche Kosten wie Vermittlung, Kaution, Begutachtung und fotografische Aufnahmen im Zusammenhang mit der vorgetäuschten Vermittlung und Abwicklung der Verkäufe zu veranlassen, was ihm in 26 Fällen gelang. Der Angeklagte wusste, dass der den Geschädigten jeweils in Aussicht gestellte Verkauf ihrer Büchersammlungen, in dessen Erwartung sie sämtliche Zahlungen leisteten, tatsächlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und durchgeführt werden sollte. Ihm kam es darauf an, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Randnummer 3

2. Der Schuldspruch hält in den Fällen II. 24. und II. 31. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand und bedarf insoweit der Korrektur. Der Strafausspruch ist von der Schuldspruchänderung nicht betroffen. Die Einziehungsentscheidung unterliegt dagegen teilweise der Aufhebung.

Randnummer 4

a) Im Fall II. 24. der Urteilsgründe hat die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich zu dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug begangener - versuchter Strafvereitelung zu entfallen. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte alle noch bei dem Geschädigten vorhandenen Unterlagen zu früheren Bücherkäufen im Zusammenhang mit der „K. D.“ an sich nahm, um diese einem möglichen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und so nicht nur seine eigene Strafverfolgung, sondern auch die der gesondert verfolgten Verantwortlichen der „K. D.“ zumindest zu erschweren. Da damit die Vereitelungshandlung jedenfalls auch (vgl. MüKo-StGB/Cramer, 5. Aufl., § 258 Rn. 53) dem Angeklagten - als ehemaliger Vertriebsperson der „K. D.“ - selbst galt, liegt der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB vor.

Randnummer 5

Im Fall II. 31. der Urteilsgründe fehlt es an einer täuschungs- und irrtumsbedingten Vermögensverfügung der Geschädigten, sodass nur ein versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug vorliegt. Nach den Feststellungen übergab der geschädigte Ehemann seine Kreditkarte nebst zugehöriger PIN nicht aufgrund der vorangegangenen Täuschung, sondern aufgrund der Drohung des Angeklagten mit einer Kontosperrung.

Randnummer 6

Der Senat ändert in den Fällen II. 24. und II. 31. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch und fasst diesen wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Randnummer 7

b) Der - auch im Übrigen rechtsfehlerfreie - Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 24. und II. 31. der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre.

Randnummer 8

Das Landgericht hat im Fall II. 24. der Urteilsgründe das tateinheitlich zu dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug als versuchte Strafvereitelung bewertete Vergehen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt. Im Fall II. 31. der Urteilsgründe hat es die Strafe zwar dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommen. Angesichts der in den weiteren fünf Fällen des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs tragenden Begründung, mit der das Landgericht sowohl einen minder schweren Fall als auch eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, schließt der Senat aber auch in diesem Fall aus, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es rechtlich zutreffend von einem (weiteren) versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit einer vollendeten Erpressung ausgegangen wäre.

Randnummer 9

c) Die Einziehungsanordnung hält nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand und unterfällt teilweise der Aufhebung.

Randnummer 10

aa) Das Landgericht hat in den Fällen II. 1. bis II. 11. der Urteilsgründe die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 316.464 Euro als von dem Angeklagten erlangte Taterträge angesehen und die Einziehungsentscheidung auf §§ 73, 73c Satz 1 StGB gestützt. Der Angeklagte handelte in diesen Fällen jedoch im Auftrag unbekannter Täter als Vertriebsperson für die „K. D.“, auf deren Konto die getäuschten Geschädigten die Gelder jeweils überwiesen. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte rechtliche Verfügungsmacht über dieses Konto oder jedenfalls faktischen Zugriff auf die Gelder hatte (zur Verfügungsmacht über Buchgeld vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 2 StR 175/22, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 5 mwN) und sie somit im Sinne des § 73 StGB erlangt hat. Die Einziehungsanordnung ist daher in Höhe von 316.464 Euro aufzuheben.

Randnummer 11

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch - zusätzliche - Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Angeklagte Zugriff auf die Konten hatte oder in welchem Umfang er von den unbekannten Mittätern an den Erträgen beteiligt wurde, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über diesen Teil der Einziehungsanordnung - auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise gesamtschuldnerischen Haftung mit unbekannten Tatbeteiligten - zurückzuverweisen. Die insoweit getroffenen bisherigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Randnummer 12

bb) Abweichend von den Feststellungen zu Fall II. 18. der Urteilsgründe, nach denen die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro überwies, hat das Landgericht einen Einziehungsbetrag in Höhe von 11.000 Euro zugrunde gelegt. Der verbleibende Einziehungsbetrag ist deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um 1.000 Euro auf insgesamt 129.576 Euro zu reduzieren, für die der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Eine teilweise Verrechnung mit dem von der Strafkammer im Fall II. 21. der Urteilsgründe unberücksichtigt gebliebenen Tatertrag in Höhe von 13.860 Euro steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, Rn. 11, und vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21, Rn. 7 mwN).

Randnummer 13

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Menges | | Zeng | | Meyberg

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