Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2026 – 1 StR 253/26
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290926B1STR253.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Januar 2026
a) im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe aufgehoben und insoweit das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in vierzehn Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts allerdings unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Verurteilung wegen des sexuellen Übergriffs (Tat B. II. 1.) der sachlichrechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat übersehen, dass insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die im Jahre 2018 begangene Tat sind vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2 StGB) keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände (§§ 78b, 78c StGB) gegeben. Wegen des mithin bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren insofern einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für Tat B. II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Ihr Entfallen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und der weiteren fünf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren ist es auszuschließen, dass das Tatgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Im Übrigen können auch im Urteil festgestellte strafbare Sachverhalte, deren Verfolgung wegen Verjährungseintritts nicht mehr möglich ist, in angemessenem Umfang bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 29 [insoweit nicht abgedruckt]).
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